Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 5. Senat | 5 LA 2/22 | Beschluss | Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze (hier: Polizeivollzugsdienst, § 109 NBG)

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OVG Lüneburg 5. Senat,
Beschluss vom
15.12.2022, 5 LA 2/22, ECLI:DE:OVGNI:2022:1215.5LA2.22.00

§ 51 Abs 1 BBG, § 53 Abs 8 S 1 BeamtVG, § 64 BeamtVG ND, § 109 BG ND, § 35 Abs 2 BG ND

Verfahrensgang

vorgehend VG Braunschweig, 2. Dezember 2021, Az: 7 A 342/19, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 7. Kammer – vom 2. Dezember 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 35.197,11 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung Erwerbseinkommens auf seine Versorgungsbezüge.

2

Der im … 1953 geborene Kläger stand im Statusamt eines Ersten Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13) im niedersächsischen Polizeivollzugsdienst. Er ist nach Vollendung seines 62. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des § 109 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) mit Ablauf des Monats Oktober 2015 in den Ruhestand getreten und erhält seit dem 1. November 2015 Versorgungsbezüge.

3

Nachdem der Kläger im Rahmen des Fragebogens „Erklärung über den Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben dem vom NLBV gezahlten Ruhegehalt“ unter dem 21. März 2019 angezeigt hatte, dass er unregelmäßige Einkünfte aus einer Tätigkeit als freier Berater habe (Bl. A 13/Beiakte 001), bat der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2019 um Übersendung von Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2015 bis 2018 (Bl. B 15/Beiakte 001). Hierauf übermittelte der Kläger zunächst die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 (Bl. B 16, B 17 bis B 23/Beiakte 001) und 2016 (Bl. B 16, B 24 bis B 29/Beiakte 001), aus denen sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 3.373,00 EUR für das Jahr 2015 (Bl. B 22/Beiakte 001) und 68.739,00 EUR für das Jahr 2016 (Bl. B 28/Beiakte 001) ergaben.

4

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. April 2019 (Bl. A 14 bis A 16/Beiakte 001) stellte der Beklagte unter Verweis auf § 64 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) fest, dass das Erwerbseinkommen des Klägers seit dem 1. November 2015 auf die ihm gezahlten Versorgungsbezüge anzurechnen sei, soweit die maßgeblichen Höchstgrenzen überschritten seien. Dies habe zur Folge, dass es für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2016 zu einer Überzahlung in Höhe von 35.197,11 EUR gekommen sei; hinsichtlich der Rückforderung werde noch eine gesonderte Mitteilung ergehen. Nach Ablauf des Monats, in dem der Kläger die Altersgrenze des § 35 Abs. 2 NBG erreiche, sei nur noch ein Einkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst anzurechnen.

5

Den am 25. April 2019 durch den seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers erhobenen Widerspruch (Bl. B 31/Beiakte 001) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2019 (Bl. A 17/Beiakte 001) zurück.

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Am 2. Oktober 2019 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig mit dem Ziel der Aufhebung des Anrechnungsbescheides Klage erhoben. Zur Begründung hat er zunächst ausgeführt, zu seinen Gunsten greife die Ausnahmevorschrift des § 64 Abs. 6 Satz 3 Nr. 6 NBeamtVG ein, wonach Einkünfte aus schriftstellerischen, wissenschaftliche, künstlerischen oder Vortragstätigkeiten nicht als Erwerbseinkommen gälten. Jedenfalls aber habe der Beklagte die Regelung des § 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG nicht berücksichtigt. Danach gälten die Anrechnungsvorschriften für Versorgungsberechtigte, welche die Altersgrenze erreicht hätten, nur noch im Hinblick auf Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Da er indes ein privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen erzielt habe, sei ihm dies seit Eintritt in den Ruhestand anrechnungsfrei zu belassen. Zumindest aber sei die Berechnung der Ruhensbeträge für das Kalenderjahr 2015 fehlerhaft. Das Erzielte Erwerbseinkommen könne für die Monate November und Dezember 2015 nicht jeweils zur Hälfte, sondern allenfalls zu 1/12 (= 281 EUR) angerechnet werden.

7

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, die Grenze des § 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG, ab der nur noch Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst anzurechnen, privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen also anrechnungsfrei sei, werde der Kläger erst mit Ablauf des 31. Mai 2019 erreichen. Dies ergebe sich aus § 35 Abs. 2 NBG. Zudem greife der Vorhalt der falschen Berechnung nicht durch. Der für das Jahr 2015 in der Einkommensteuererklärung ausgewiesene Gewinn sei durch zwei Monate geteilt und für die Ruhensregelung korrekt den Monaten November und Dezember 2015 zugeordnet worden.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2021 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

II.

9

Der Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fall VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bereits teilweise nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind und im Übrigen nicht durchgreifen.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 – 5 LA 28/10 -). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2011 – 5 LA 300/09 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 30.8.2011 – 5 LA 214/10 -, juris Rn. 3).

11

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

12

Das Verwaltungsgericht ist – vom Kläger nicht angegriffen, aber ungeachtet dessen auch zu Recht – davon ausgegangen, Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides, der eine Ruhensregelung für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Dezember 2016 beinhaltet, sei § 64 NBeamtVG (in der während des betreffenden Zeitraums geltenden Fassung).

13

Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG stehen Versorgungsberechtigten, die Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 64 Abs. 6 NBeamtVG beziehen, die Versorgungsbezüge daneben nur bis zum Erreichen der in § 64 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen zu. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck – UA -, S. 4),

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der Kläger habe im betreffenden Zeitraum Erwerbseinkommen im Sinne des § 64 Abs. 6 Satz 1 NBeamtVG bezogen; soweit er sich auf die Ausnahmevorschrift des § 64 Abs. 6 Satz 3 Nr. 6 NBeamtVG berufe, habe er nichts vorgetragen, woraus sich die Einschlägigkeit dieser Ausnahmebestimmung ergeben könne,

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tritt der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht entgegen. Er macht auch nicht mehr geltend, die vorgenommene Anrechnung weise Fehler auf, sondern wendet sich allein gegen die Feststellung der Vorinstanz (UA, S. 5 ff.), der Ausnahmetabestand des § 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG liege im Streitfall nicht vor, was zur Folge habe, dass sein privatwirtschaftliches Erwerbseinkommen angerechnet werden müsse. Mit seinen diesbezüglichen Zulassungsvorbringen ist es ihm indes nicht gelungen, ernstliche Richtigkeitszweifel entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufzuzeigen.

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a) Gemäß § 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG gelten nach Ablauf desjenigen Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 NBG erreicht, die Absätze 1 bis 6 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Das Verwaltungsgericht hat diese Bestimmung dahingehend angewendet, „die Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 NBG“ habe der Kläger erst mit Ablauf des Monats Mai 2019 – und damit im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht – erreicht (UA, S. 5). Die Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 NBG regle, dass – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei – die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht werde (UA, S. 5). Beamte, die zeitlich vor dem 1. Januar 1947 geboren seien, erreichten die Altersgrenze abweichend hiervon mit Vollendung des 65. Lebensjahres; für Beamte, die – wie der Kläger – im Jahr 1953 geboren seien, werde diese Altersgrenze um 7 Monate angehoben (UA, S. 5). Zwar bestimme – so die Vorinstanz weiter – § 109 Abs. 1 NBG, dass ein Beamter in einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wie der Kläger die Altersgrenze bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres erreiche; die Ausnahmebestimmung des § 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG verweise jedoch nicht auf § 109 NBG, sondern auf § 35 Abs. 2 NBG (UA, S. 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.2008 – BVerwG 2 C 26.07 -, juris) zu der bundesrechtlichen Parallelvorschrift des § 53 Abs. 8 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) verstoße die Anrechnung von Erwerbseinkommen für einen Ruhestandsbeamten während der Zeitspanne zwischen dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer besonderen Altersgrenze und dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht gegen den durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Alimentationsgrundsatz (UA, S. 5 f.). Denn dieser Grundsatz werde durch den Gedanken des Vorteilsausgleichs überlagert (UA, S. 6). Danach sei der Gesetzgeber berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die Alimentation anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter nur deshalb erzielen könne, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen sei (UA, S. 6). Der Vorteilsausgleich finde seine Rechtfertigung darin, dass das Gleichgewicht zwischen Alimentationspflicht des Dienstherrn und Dienstleistungspflicht des Beamten bei einem Eintritt in den Ruhestand zeitlich vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestört sei (UA, S. 6). Der Dienstherr schulde die Alimentation als Gegenleistung dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stelle und die übertragenen Aufgaben nach besten Kräften erfülle (UA, S. 6). Der vorzeitige Eintritt eines Beamten in den Ruhestand verschiebe dieses Pflichtgefüge zu Lasten des Dienstherrn, weil diesem die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren gehe und er über einen längeren Zeitraum hinweg Versorgungsleistungen erbringen müsse (UA, S. 6). In diesem Falle stehe den Versorgungsbezügen keine zeitlich angemessene Dienstzeit gegenüber, so dass der Beamte die Altersversorgung noch nicht vollständig verdient habe (UA, S. 6).

17

„Vorzeitig“ in diesem Sinne sei – so das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtlichen Ausführungen weiter – auch ein Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen, zeitlich vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden gesetzlichen Altersgrenze (UA, S. 6 f.). Auch hier sei das Gleichgewicht zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestand nicht gewahrt, denn gegenwärtig gebe der Gesetzgeber nur durch die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze zu erkennen, welches zeitliche Verhältnis von aktivem Dienst und Ruhestand er als angemessen ansehe; erst bei Erreichen dieser Altersgrenze hätten Beamte ihre Altersversorgung vollständig erdient (UA, S. 7). Die Bedeutung der allgemeinen Altersgrenze für die Bestimmung des Gleichgewichts zwischen aktivem Dienst und Ruhestand folge daraus, dass für ihre Festlegung nicht ausschließlich Gesichtspunkte der Dienstfähigkeit des Beamten maßgebend seien; vielmehr sei die allgemeine Altersgrenze das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen des Gesetzgebers, zu denen etwa die Entwicklung der Versorgungslasten und der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes sowie die Erhaltung von Einstellungs- und Beförderungsmöglichkeiten gehörten (UA, S. 7). Demgegenüber liege besonderen gesetzlichen Altersgrenzen für bestimmte Beamtengruppen ausschließlich die generalisierende, auf Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, das für die Dienstausübung erforderliche Leistungsvermögen und damit die Dienstfähigkeit dieser Beamten sei typischerweise bereits vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht mehr gegeben (UA, S. 7). Demnach stehe der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze der Versetzung in den Ruhestand wegen individueller Dienstunfähigkeit näher als dem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze; der Gesetzgeber erlasse Beamten, für die eine besondere Altersgrenze gelte, wegen der typischen Folgen der erhöhten beruflichen Belastungen generell einen Teil der aktiven Dienstzeit und verzichte auf die individuelle Feststellung der Dienstunfähigkeit (UA, S. 7).

18

Die von § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG angeordnete Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens, das Ruhestandsbeamte in der Zeit zwischen dem Erreichen der für sie geltenden besonderen Altersgrenze und der Vollendung des 65. Lebensjahres erzielten, sei auch – so das Verwaltungsgericht unter weiterer Zitierung der bezeichneten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung – mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (UA, S. 8). Zwar müssten diejenigen Beamten, die wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand träten und zu diesem Zeitpunkt bei individueller Prüfung noch nicht dienstunfähig seien, gegenüber Beamten, für die die allgemeine Altersgrenze gelte, Einkommensverluste in Höhe der Differenz zwischen Dienst- und Versorgungsbezügen hinnehmen. Dieser Nachteil werde jedoch durch die einmalige Ausgleichszahlung gemäß § 48 Abs. 1 BeamtVG ausgeglichen (UA, S. 8). Außerdem stelle die frühzeitige Pensionierung aufgrund einer besonderen Altersgrenze zugleich einen Vorteil dar, weil den Beamten Dienstjahre erlassen würden; auch gebe es keinen hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass ihnen ein besonderer finanzieller Ausgleich gewährt werden müsse (UA, S. 8).

19

Diesen grundsätzlichen Erwägungen schließe sich die Kammer – so das vorinstanzliche Urteil weiter – auch für die vergleichbare Regelung des § 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG an (UA, S. 9). Dass die Bestimmung des § 51 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), auf welche die bundesrechtliche Vorschrift des § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG verweise, begrifflich zwischen „Regelaltersgrenze“ und „besonderer Altersgrenze“ unterscheide, die von § 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG in Bezug genommene Bestimmung des § 35 Abs. 2 NBG hingegen nicht, ändere an der Übertragbarkeit der grundsätzlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorteilsausgleich auf die niedersächsischen Regelungen nichts (UA, S. 8). Es sei nicht erkennbar, dass der niedersächsische Gesetzgeber mit der Formulierung des § 35 Abs. 2 NBG – und insbesondere mit dem hierauf verweisenden § 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG – ein anderes System der Anrechnung von Erwerbseinkommen als im Bundesrecht habe schaffen wollen (UA, S. 8). Das Argument des Klägers, der Verweis in § 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG auf „die Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 NBG“ umfasse über die Formulierung des § 35 Abs. 2 Satz 1 NBG „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht“ hinaus auch den Inhalt des § 109 NBG im Sinne einer „anderweitigen Bestimmung“, überzeuge nicht (UA, S. 8). Denn § 109 NBG sei eine spezielle Norm mit eigenen Voraussetzungen, welche inhaltlich auch keinen Bezug zu der Regelung des § 35 Abs. 2 NBG mit der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze habe, denn die besondere Altersgrenze des § 109 Abs. 1 NBG werde im Gegensatz zu § 35 Abs. 2 NBG gerade nicht schrittweise angehoben (UA, S. 9).

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b) Soweit der Kläger diesen umfänglichen Ausführungen entgegenhält (so Zulassungsbegründung vom 20.1.2022 – ZB -, Ziffer I. 2. lit. a) [Bl. 88 bis 90/Gerichtsakte – GA -]),

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– die bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2008 sei aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts der bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG, 51 BBG einerseits und der landesrechtlichen Vorschriften der §§ 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG, 35 Abs. 2 NBG andererseits nicht einschlägig

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bzw.

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– in der Formulierung des § 35 Abs. 2 Satz 1 NBG – „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“ – sei der gesamte Inhalt des § 109 NBG enthalten,

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lässt sein Vorbringen bereits die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene hinreichende Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes vermissen. Denn damit wiederholt er der Sache nach lediglich sein bereits vorinstanzlich vorgebrachtes Wortlautargument, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts – § 109 NBG sei eine spezielle Norm mit eigenen Voraussetzungen, welche inhaltlich auch keinen Bezug zu der Regelung des § 35 Abs. 2 NBG mit der schrittweisen Anhebung der Altersgrenze habe, denn die besondere Altersgrenze des § 109 Abs. 1 NBG werde im Gegensatz zu § 35 Abs. 2 NBG gerade nicht schrittweise angehoben (UA, S. 9) – auseinanderzusetzen.

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Ungeachtet dessen begegnet die Sichtweise des Verwaltungsgerichts, trotz des unterschiedlichen Wortlauts der bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG, 51 BBG einerseits und der landesrechtlichen Vorschriften der §§ 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG, 35 Abs. 2 NBG andererseits handle es sich um Parallelbestimmungen mit der Folge, dass die bundesverwaltungsgerichtlichen Ausführungen in seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (- BVerwG 2 C 26.07 -, juris Rn. 9 bis 18) auf den Streitfall übertragbar seien, keinen rechtlichen Bedenken (in diesem Sinne auch VG Hannover, Urteil vom 30.12.2020 – 13 A 3376/20 -, juris Rn. 27 ff.). Zwar heißt es in § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG, nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte „die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 BBG“ erreicht habe, gälten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, und in § 51 Abs. 1 Satz 2 BBG wird begrifflich zwischen der „Regelaltersgrenze“, festgesetzt grundsätzlich auf die Vollendung des 67. Lebensjahres, und „einer gesetzlich bestimmten anderen Altersgrenze“, bezeichnet als „besondere Altersgrenze“, unterschieden. Im Anschluss sind dann in § 51 Abs. 2 BBG Ausnahmen von der grundsätzlich geltenden Regelaltersgrenze (= Vollendung des 67. Lebensjahres) in dem Sinne geregelt, dass bestimmte Jahrgänge bereits früher als mit der Vollendung des 67. Lebensjahres die Regelaltersgrenze erreichen. Demgegenüber ist in § 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG in der Tat nur von „der Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 NBG“ die Rede, und auch in § 35 Abs. 2 NBG findet sich die begriffliche Unterscheidung zwischen „Regelaltersgrenze“ und „besonderer Altersgrenze“ nicht. Der Sache nach unterscheidet § 35 Abs. 2 Satz 1 NBG aber ebenfalls zwischen der Regelaltersgrenze bzw. der allgemeinen Altersgrenze, festgesetzt grundsätzlich auf die Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 35 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz NBG), und einer besonderen Altersgrenze, d. h. „einer gesetzlich bestimmten anderen Altersgrenze“ (§ 35 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz NBG), und ebenso wie in § 51 Abs. 2 BBG Ausnahmen von der grundsätzlich geltenden Regelaltersgrenze (= Vollendung des 67. Lebensjahres) in dem Sinne geregelt sind, dass bestimmte Jahrgänge bereits früher als mit der Vollendung des 67. Lebensjahres die Regelaltersgrenze erreichen, ist dies auch in § 35 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NBG normiert.

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Dass der niedersächsische Landesgesetzgeber bei Schaffung des § 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG davon ausgegangen ist, dieser betreffe wie in § 53 Abs. 8 BeamtVG die Regelaltersgrenze, ergibt sich zudem eindeutig aus den Gesetzgebungsmaterialien. So enthielt der Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften der Landesregierung vom 5. Januar 2011 (LT-Drs. 16/3207, S. 34) unter Art. 1 (Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsrechts), § 1 (Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes in Landesrecht), Nr. 65 (Änderung des § 53 BeamtVG), lit. h (Absatz 7) die Formulierung „die Regelaltersgrenze nach § 35 NBG“, und es hieß hierzu, die Überleitung berücksichtige gegenüber § 53 Abs. 8 BeamtVG „die Anhebung der Regelaltersgrenze“ (LT-Drs. 16/3207, S. 115). Der Ausschuss für Inneres und Sport hatte sodann für § 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG statt der Formulierung „Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 NBG erreicht“ die Formulierung „Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die Altersgrenze nach § 35 Abs. 2 NBG“ erreicht, vorgeschlagen (LT-Drs. 16/4150, S. 68; Hervorhebung durch den beschließenden Senat) und dies damit begründet (LT-Drs. 16/4178, S. 17), diese Formulierung diene der Verdeutlichung, dass (auch) auf die „fließende“ Altersgrenze des § 35 Abs. 2 NBG verwiesen werde. Hieraus wird deutlich, dass der Verweis in § 64 Abs. 7 Satz 1 NBG immer nur die Regelaltersgrenze – in ihrer grundsätzlichen Fassung (= Vollendung des 67. Lebensjahres) bzw. ihren „fließenden“ Ausnahmeregelungen für bestimmte Jahrgänge – erfassen sollte.

27

Die Auffassung, dass § 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG trotz des leicht abweichenden Wortlauts eine Parallelvorschrift zur bundesrechtlichen Regelung des § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG enthält, entspricht auch der Kommentarliteratur (Kümmel, NBeamtVG, Stand: April 2022, Bd. 7, § 64 Rn. 1, 29). Dort wird zu § 64 Abs. 7 Satz 1 NBeamtVG ausgeführt, dass es für die Anrechnung des Erwerbseinkommens nicht darauf ankomme, aus welchem Grund ein Beamter vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist, so dass neben der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag auch der Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes wegen Erreichens einer besonderen, zeitlich vor der Vollendung der Regelaltersgrenze liegenden Altersgrenze erfasst sei (Kümmel, a.a.O., § 64 Rn. 29 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 – BVerwG 2 C 26.07 -).

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c) Soweit der Kläger geltend macht (ZB, Ziffer I. 2. lit. b) [Bl. 90/GA]),

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durch die Annahme, von einer Anrechnung von Erwerbseinkommen sei erst nach Erreichen der allgemeinen Altersgrenze abzusehen, „würden die besonderen Regelungen in Bezug auf die für bestimmte Berufsgruppen gesetzlich geltenden Altersgrenzen unterlaufen“,

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ist bereits die Zielrichtung dieser Rüge unklar. Denn er ist doch gerade wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des § 109 NBG zeitlich vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten.

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Soweit er eine Störung zwischen der Alimentationspflicht des Dienstherrn und der Dienstleistungspflicht bei Erreichen der gesetzlich vorgesehenen (besonderen) Altersgrenze für Polizei[vollzugs]beamte „anders, als dies das Verwaltungsgericht beurteilt“ habe, verneint (ZB, Ziffer I. 2. lit. b) [Bl. 90/GA]), fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der ausführlichen und unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts erfolgten Argumentation der Vorinstanz zum Vorteilsausgleich und dessen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung sowie zur generalisierenden, auf Erfahrungswerten beruhenden Einschätzung des Gesetzgebers, das für die Dienstausübung erforderliche Leistungsvermögen und damit die Dienstfähigkeit der Polizei[vollzugs]beamten sei typischerweise bereits vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht mehr gegeben. Mit dem Verweis darauf, dass jedenfalls im konkreten Einzelfall seine individuelle Dienstunfähigkeit nicht nachgewiesen sei (so ZB, Ziffer I. 2. lit. c) [Bl. 90/GA]), lassen sich ernstliche Richtigkeitszweifel im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung, besonderen gesetzlichen Altersgrenzen für bestimmte Beamtengruppen liege die generalisierende, auf Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, die Dienstfähigkeit dieser Beamten sei typischerweise bereits vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht mehr gegeben (UA, S. 7 unter Verweis auf BVerwG, Kammerbeschluss vom 23.5.2008 – 2 BvR 1081/07 -, ZBR 2008, 411, 412 sowie BVerwG, Urteil vom 25.1.2007 – BVerwG 2 C 28.05 -, Buchholz 237.8 § 208 RhPLBG Nr. 1), nicht den maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen entsprechend darlegen.

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d) Der Kläger wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die verwaltungsgerichtliche Feststellung, vorzeitig sei auch ein Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze, weil auch hier das Gleichgewicht zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestand nicht gewahrt sei (UA, S. 6 f.). Sein diesbezügliches Vorbringen (so ZB, Ziffer I. 2. lit. d) [Bl. 91/GA]) basiert letztlich maßgeblich auf der Auffassung, das vom Verwaltungsgericht zur Stütze seiner Auffassung herangezogene bundesverwaltungsgerichtliche Urteil vom 17. Dezember 2008 sei im Streitfall nicht einschlägig. Diese Auffassung hat der Kläger jedoch – wie ausgeführt – nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend ernstlich in Zweifel gezogen. Außerdem überzeugt seine Position, es handle sich bei den Vorschriften, die jener bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde lagen, nicht um solche, die den streitgegenständlichen landesrechtlichen Vorschriften vergleichbar seien, auch der Sache nach nicht (s. o.).

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fall VwGO) zuzulassen.

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Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 17.2.2010 – 5 LA 342/08 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 13.1.2012 – 7 LA 138/11 -, juris Rn. 13). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschluss vom 13.1.2012 – 7 LA 138/11 -, juris Rn. 13). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschluss vom 4.2.2010 – 5 LA 37/08 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.2.2010, a. a. O., Rn. 10). Der Rechtsmittelkläger muss sich also mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil substantiell auseinandersetzen und deutlich machen, in welchem konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124a Rn. 68).

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Mit dem auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fall VwGO bezogenen Vortrag (ZB, Ziffer II. [Bl. 91 f.]) ist den maßgeblichen Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenfalls nicht genügt worden. Denn er enthält jedenfalls keine Ausführungen dazu, inwieweit sich der Streitfall in rechtlicher Hinsicht von einem „durchschnittlichen“ Verwaltungsrechtsstreit abhebt. Allein der Umstand, dass Auslegungsfragen oder die Frage der Übertragbarkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung streitgegenständlich sind, macht die Rechtssache noch nicht in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig.

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3. Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 – 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.8.2021 – 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 – 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.8.2021 – 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 – 5 LA 167/04 -juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 3.11.2011 – 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 17.8.2021 – 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10).

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Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger mit seinem auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezogenen pauschalen Vorbringen (ZB, Ziffer III. [Bl. 92/GA]),

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„Die Frage, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2008, Az. 2 C 26/07 hinsichtlich der Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge und die damit in Zusammenhang stehende Möglichkeit der Übertragbarkeit der bundesrechtlichen Regelungen auf die anders lautenden niedersächsischen Vorschriften, ist noch nicht abschließend beurteilt und daher klärungsbedürftig“,

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schon aufgrund der sprachlichen Unklarheit und der fehlenden Benennung der jeweils maßgeblichen Vorschriften keine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage dargetan. Unabhängig davon lässt sich die Frage der Übertragbarkeit der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2008 (- BVerwG 2 C 26.07 -, juris) aufgestellten Grundsätze auf den Streitfall unschwer aus dem Gesetz beantworten. Hierfür sprechen zudem – wie ausgeführt – eindeutig die einschlägigen Gesetzesmaterialien sowie die bezeichnete Kommentarliteratur.

41

4. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

43

Die Streitwertfestsetzung für den zweiten Rechtszug hat ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

44

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 


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