Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 5. Senat | 5 LA 37/21 | Beschluss | Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (Quereinsteiger)

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OVG Lüneburg 5. Senat,
Beschluss vom
28.06.2022, 5 LA 37/21, ECLI:DE:OVGNI:2022:0628.5LA37.21.00

§ 2 Abs 1 LehrKapV ND 2001, § 8 Abs 1 Nr 2 Lb2V ND, § 8 Abs 2 Nr 1 Lb2V ND

Verfahrensgang

vorgehend VG Hannover, 21. Januar 2021, Az: 2 A 6929/18, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – 2. Kammer (Einzelrichterin) – vom 21. Januar 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 30.144,06 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) bereits teilweise nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind und im Übrigen nicht vorliegen.

1.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 – 5 LA 28/10 -).

3

Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Der Kläger begehrt mit seiner Klage seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (Lehramt an Haupt- und Realschulen), hilfsweise die Neubescheidung seines hierauf gerichteten Antrags. Er schloss sein Studium (Diplomstudiengang „Produktionstechnik“) Anfang November 2001 mit dem Abschluss Diplom-Ingenieur ab. Anschließend war er von Dezember 2001 bis Februar 2005 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am H. (I.) der Universität J. -Stadt tätig. Hieran schlossen sich verschiedene andere Beschäftigungen an. Anfang April 2016 wurde er als tarifbeschäftigter Lehrer ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung (Entgeltgruppe E 10) in den Landesdienst eingestellt und an der „Ganztagsschule C-Stadt“ (Haupt- und Realschule) u. a. in den Fächern Mathematik, Physik und Technik eingesetzt. Im Oktober 2017 beantragte er sinngemäß die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Unter dem 3. Juli 2018 stellte die zuständige Stelle der Landesschulverwaltung fest, dass der Studienabschluss des Klägers – bezogen auf den Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen – als gleichwertiger Abschluss nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 NLVO-Bildung anerkannt und den Unterrichtsfächern Technik und Physik zugeordnet werden könne. Im Nachgang zu organisatorischen Veränderungen am Schulstandort wurde der Kläger zum 1. August 2018 an die Beklagte versetzt.

5

Mit Bescheid vom 27. September 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ab, weil die Begründung eines Beamtenverhältnisses im Schuldienst des Landes im Fall des Klägers nicht möglich sei. Die Voraussetzung einer vierjährigen beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 NLVO-Bildung erfülle der Kläger nicht.

6

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihn in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen, weil die hierauf gerichtete Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehe. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe habe ebenfalls keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor, weil die Vorbeschäftigungszeiten (für den Erwerb der Lehrbefähigung) nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Sinne der NLVO-Bildung erfüllten. Mit seiner Tätigkeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis habe der Kläger den erforderlichen zeitlichen Umfang einer beruflichen Tätigkeit erst nach Überschreiten der Einstellungshöchstaltersgrenze erreicht, wobei ein Ausnahmetatbestand für ein Absehen von dieser Altersgrenze nicht vorliege.

7

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Lehrbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung lägen nicht vor. Zwar genüge das vom Kläger absolvierte Studium den Anforderungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 NLVO-Bildung. Allerdings erfülle er nicht die Voraussetzungen einer mindestens vier Jahre andauernden beruflichen Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 NLVO-Bildung. Die berufliche Tätigkeit müsse fachlich an das Hochschulstudium anknüpfen, den fachlichen Anforderungen des jeweiligen Eingangsamtes entsprechen und im Hinblick auf die Aufgabe der Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen haben. Die angeführten Tätigkeiten, die der Kläger in der Zeit zwischen Abschluss des Hochschulstudiums und Einstellung als tarifbeschäftigter Lehrer ausgeübt habe, knüpften zwar fachlich an das Hochschulstudium an. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass sie den fachlichen Anforderungen für das Einstiegsamt entsprächen. Wann eine bisherige berufliche Tätigkeit den Ansprüchen an eine Tätigkeit im Schuldienst gerecht werde, sei im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Hierbei sei das Einstiegsamt mit seinen fachlichen Anforderungen mit der ausgeübten Tätigkeit zu vergleichen und anschließend zu prüfen, ob die berufliche Tätigkeit den fachlichen Anforderungen des Einstiegsamts an das ermittelte Einstiegsamt entspreche. Diese Voraussetzung sei nicht schon dann erfüllt, wenn die berufliche Vortätigkeit für die Tätigkeit im angestrebten Statusamt förderlich sei. Insoweit könne es nicht ausreichen, dass für die Frage der tarifrechtlichen Eingruppierung des Klägers Zeiten seiner Vorbeschäftigung in einem Umfang von 3 Jahren und 3 Monaten als förderliche Zeiten angesehen würden. Die Tätigkeiten müssten schon „im Wesentlichen gleich(wertig)“ sein, um annehmen zu können, dass sie einander im Sinne der genannten Vorschrift entsprächen. Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung könnten auch Art und Bedeutung der früheren Tätigkeit bedeutsam sein. § 8 Abs. 2 NLVO-Bildung setze zwar abweichend zu § 25 Abs. 2 Satz 1 NLVO nicht voraus, dass die berufliche Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit im jeweiligen Einstiegsamt entspreche. Daraus folge aber nicht, dass es fehlerhaft wäre, in den im Rahmen des § 8 Abs. 2 NLVO-Bildung anzustellenden Vergleich auch Art und Bedeutung der früher ausgeübten Tätigkeit einfließen zu lassen. Ein Lehrer an einer Haupt- und Realschule (1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung – Besoldungsgruppe A 12 -) unterrichte Schüler bis zum Abschluss der Sekundarstufe I (Schuljahrgänge 5 bis 10) und vermittle hierbei eine grundlegende oder eine erweiterte Allgemeinbildung. Zum Aufgabenfeld gehöre nicht nur die Vermittlung von Wissen, Fertigkeiten und Einsichten, sondern auch die Vermittlung von Verhaltensweisen und Wertestrukturen. Unter Verweis auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Oktober 2000 umfasse der über die fächerbezogene Stoffvermittlung hinausgehende Erziehungsauftrag auch Aufgaben zur Persönlichkeitserziehung, die etwa Fragen der Ethik, der Verkehrs-, Gesundheits- und Sexualerziehung und der Wagniserziehung beträfen. Bei den bisherigen Tätigkeiten des Klägers mangele es im Vergleich zur Tätigkeit als Lehrer an pädagogischen und didaktischen Inhalten. Bei seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am I. (2001 – 2005) sei er neben Forschungsaufgaben auch mit Aufgaben der Betreuung von Studenten und mit Vorlesungen (wenn etwa vertretungsweise Dozententätigkeiten übernommen worden seien) betraut gewesen. Zwar weise diese Tätigkeit in einem Teilbereich Überschneidungen mit der Tätigkeit eines Lehrers auf, soweit man die Wissensvermittlung betrachte. Dies sei zum einen aber nicht die Hauptaufgabe des Klägers gewesen. Zum anderen ergäben sich bei den Inhalten der Unterrichtstätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter einerseits und im Rahmen einer Unterrichtsstunde als Lehrer andererseits wesentliche Unterschiede. Die Altersstruktur der jeweiligen „Adressaten“ sei eine grundlegend andere. Das wirke sich nicht nur auf die zu vermittelnden Inhalte, sondern auch auf die angewandte Methodik aus. Denn die bei den Schülern zur Anwendung zu bringende Pädagogik unterscheide sich grundlegend von der Methodik, die bei der Wissensvermittlung von Studierenden anzuwenden sei. Daran vermöge auch der Hinweis des Klägers, als wissenschaftlicher Mitarbeiter sehr junge Erwachsene pädagogisch betreut zu haben, nichts zu ändern. Soweit er zusätzlich auf seine Tätigkeit als Trainer abstelle, komme dieser nebenberuflichen Tätigkeit keine Aussagekraft für die hier zu entscheidende Frage zu.

8

Hiergegen wendet der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst ein: Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft seine – des Klägers – Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität J. -Stadt von Dezember 2001 bis Februar 2005 nicht anerkannt; insoweit habe es die gesetzlichen Voraussetzungen überspannt. Für die Auffassung des Gerichts, neben der fächerbezogenen Stoffvermittlung sei für die Anerkennung der Vortätigkeit Voraussetzung, dass der Erziehungsauftrag auch Aufgaben zur Persönlichkeitsentwicklung umfasse, wie Fragen der Ethik, der Verkehrs-, Gesundheits-, Sexual- und Wagniserziehung sowie für dessen Erwägung, die o. a. Vortätigkeit könne nicht anerkannt werden, weil die Altersstruktur der jeweiligen Adressaten eine grundlegend andere sei, gebe der Verordnungstext nichts her. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung sei lediglich zu fordern, dass die berufliche Tätigkeit die Fähigkeit des Bewerbers zu „fachlich selbstständiger Berufsausübung“ erwiesen haben müsse. Schon nach dem Wortlaut des Verordnungstextes sei der eindeutige Fokus auf die fachliche Qualifikation des Bewerbers und die fachliche Stoffvermittlung gelegt. Die darüber hinausgehenden Voraussetzungen, die das Verwaltungsgericht in pädagogisch-didaktischer Hinsicht aufstelle, ergäben sich aus der hier maßgeblichen Vorschrift gerade nicht, ebenso wenig aus anderen hier einschlägigen Normen.

9

Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht darzulegen. Entgegen seiner Annahme wird den Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, die an die Stelle des obligatorischen Vorbereitungsdienstes nach §§ 25 Nr. 2 und 3, 117 Abs. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz in Verbindung mit §§ 6 Abs. 2, 7 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218) in der Fassung der Verordnung vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 60) – im Folgenden: NLVO-Bildung – tritt, nicht bereits dann genügt, wenn die berufliche Tätigkeit die Fähigkeit des Bewerbers zu „fachlich selbstständiger Berufsausübung“ erwiesen hat (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 NLVO-Bildung). Hierbei handelt es sich lediglich um eine von mehreren Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 NLVO-Bildung. Denn weitere Voraussetzung für die Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen nach dieser Vorschrift ist, dass der Bewerber neben einem entsprechenden Hochschulstudium (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung) mindestens vier Jahre lang eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, die den Anforderungen des Absatzes 2 genügt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung). Letzteres liegt aber nur dann vor, wenn beide Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 der Verordnung erfüllt sind: Zum einen muss die berufliche Tätigkeit fachlich an das Hochschulstudium anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das jeweilige Einstiegsamt entsprechen (Nr. 1) und zum anderen muss die berufliche Tätigkeit im Hinblick auf die Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen haben (Nr. 2). Mithin trifft schon der rechtliche Ansatz des Klägers unter Berufung auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung nicht zu, für die Erlangung der Lehrbefähigung könne lediglich gefordert werden, dass die berufliche Tätigkeit die Fähigkeit des Bewerbers zu „fachlich selbstständiger Berufsausübung“ erwiesen habe. Mithin stellt es gerade keine Überspannung der gesetzlichen Anforderungen dar, wenn das Verwaltungsgericht eine berufliche Tätigkeit für die Erlangung der Lehrbefähigung nur dann anerkennt, wenn sie auch den fachlichen Anforderungen für das jeweilige Einstiegsamt entspricht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 NLVO-Bildung).

10

Ferner sieht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Folgendem: Weitergehende Anforderungen ergäben sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss der Kultusministerkonferenz. Dort werde lediglich ausgeführt, dass Lehrer für die berufliche Arbeit neben einer umfassenden fachlichen Befähigung auch pädagogisch-didaktische Kompetenz benötigten, jedoch werde nicht ausgeführt, auf welche Weise diese Kompetenzen erlangt werden könnten. Darüber hinaus sei der Beschluss der Kultusministerkonferenz weder unmittelbar noch mittelbarer Verordnungsinhalt. Mithin dehne das Verwaltungsgericht über den Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift hinsichtlich der Voraussetzungen, die an eine berufliche Vortätigkeit zu stellen seien, in unzulässiger Weise aus.

11

Diese Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht auf. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 NLVO-Bildung, dass für die Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen eine berufliche Tätigkeit zu verlangen ist, die fachlich an das Hochschulstudium anknüpft sowie den fachlichen Anforderungen für das jeweilige Einstiegsamt entspricht. Bei der Voraussetzung, dass die berufliche Tätigkeit den fachlichen Anforderungen für das betreffende Einstiegsamt entsprechen muss, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der Auslegung bedarf. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits entschieden, dass es keinen Bedenken unterliegt, bei der Prüfung dieser Voraussetzung insbesondere die Art und die Bedeutung der Tätigkeit einfließen zu lassen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.5.2015 – 5 LA 43/15 -, n. v., Beschlussabdruck S. 5). Ebenso kann sich die Beklagte bei der Bestimmung der fachlichen Anforderungen des jeweiligen Einstiegsamtes auf fachliche Äußerungen und Stellungnahmen zu dieser Frage und damit auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Oktober 2000 (Gemeinsame Erklärung des Präsidenten der Kultusministerkonferenz und der Vorsitzenden der Bildungs- und Lehrergewerkschaften sowie ihrer Spitzenorganisationen DGB und DBB) stützen, solange die Grenzen sachgerechter Auslegung nicht überschritten werden. Hiernach unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Beklagte bei der Frage, ob die berufliche Tätigkeit des Bewerbers den fachlichen Anforderungen des hier angestrebten Einstiegsamtes entspricht, prüft, ob der Bewerber bei seiner Tätigkeit einen Erziehungsauftrag einschließlich Aufgaben der Persönlichkeitsentwicklung wahrgenommen hat. So gehört zum Bildungsauftrag der Schule (§ 2 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz) die Erziehung und die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler. Dementsprechend ist u. a. Ziel des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt, dass die Lehrkräfte näher bestimmte Kompetenzen erwerben, um Schüler so zu fördern, dass diese ihr Leben eigenverantwortlich gestalten sowie in Gesellschaft und Beruf Verantwortung für sich und andere übernehmen können (vgl. § 2 Abs. 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst – im Folgenden: APVO-Lehr). Gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 APVO-Lehr gehört zu diesen Kompetenzen u.a., dass die Lehrkräfte

12

– den Unterricht schülergerecht führen,

13

– Wertvorstellungen und Normen vermitteln und eigenverantwortliches Urteilen und Handeln der Schüler fördern,

14

– Schüler bei der Entwicklung einer individuellen Wertehaltung unterstützen,

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– die individuelle Entwicklung der Schüler und die Erziehungsprozesse in der jeweiligen Lerngruppe fördern, indem sie u.a. die persönlichen Lebensbedingungen der Schüler berücksichtigen und

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– die Schüler und deren Erziehungsberechtigten beraten und unterstützen, indem sie die Schüler in ihrer Lern- und Persönlichkeitsentwicklung beraten und unterstützen sowie die Erziehungsberechtigten bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe unterstützen.

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Sollen diese Kompetenzen durch den Vorbereitungsdienst für das Lehramt vermittelt werden und werden damit die fachlichen Anforderungen an die Lehrbefähigung bestimmt, liegt es nahe, hierin zugleich die fachlichen Anforderungen zu sehen, die an die berufliche Tätigkeit geknüpft werden, die an die Stelle des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt treten soll.

18

Weiter wendet der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ein: Seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei als Vortätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 NLVO-Bildung anzuerkennen. Dazu habe er vorgetragen, dass seine Vortätigkeit in pädagogisch-didaktischer Hinsicht mit derjenigen eines Technik- und Physiklehrers vergleichbar sei. Er habe theoretischen Unterricht geleistet, mündliche und schriftliche Arbeiten der Studenten korrigiert und bewertet und Herangehensweisen bei Laborarbeiten sowie den Aufbau von schriftlichen Arbeiten besprochen. Des Weiteren habe er auf die Studenten in ethischer Hinsicht eingewirkt. Dabei hätten im Hinblick auf die Labornutzung auch Aspekte der Wagnis- und Gesundheitserziehung im Vordergrund gestanden.

19

Dieses Vorbringen vermag schon deshalb die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu rechtfertigen, weil es lediglich eine Wiederholung dessen beinhaltet, was der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 9 des Urteilsabdrucks) substantiiert im Sinne der Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auseinanderzusetzen. Insbesondere geht er nicht auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts ein, dass seine vorgenannten Tätigkeiten nicht Hauptaufgabe seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter gewesen seien und die Altersstruktur der Lernenden sich grundlegend unterscheide.

20

Außerdem trägt der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor: Solche Zweifel blieben selbst dann bestehen, wenn entgegen seiner Auffassung nur solche Vortätigkeiten anzuerkennen seien, die mit den Tätigkeiten eines Lehrers gegenüber Schülern der Schulklassen 5 bis 9 vergleichbar seien. Denn es sei unzulässig, dass das Gericht jede der von ihm vor Erreichen des 45. Lebensjahres ausgeübten Tätigkeiten gesondert und einzeln betrachte. Sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck des § 8 NLVO-Bildung sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Insoweit sei dann zu berücksichtigen, dass die Lehrertätigkeit unstreitig drei Jahre und acht Monate umfasst habe. Seine Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter entsprächen „in jeder Hinsicht pädagogisch-didaktisch der Unterrichtung einer Schulklasse“, abgesehen vom Lebensalter der Lernenden. Dabei sei insbesondere auf die Fachrichtungen Technik und Physik abzustellen. Im Vordergrund stünden dabei u. a. die Tätigkeiten im Labor, die Durchführung von Versuchen etc.. Seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei auch in pädagogisch-didaktischer Hinsicht mit derjenigen eines Schullehrers zu vergleichen, so dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung eine vierjährige Vortätigkeit vorliege.

21

Mit diesem Vortrag legt der Kläger ebenfalls ernstliche Richtigkeitszweifel gegen das Urteil nicht nachvollziehbar dar. Entgegen der Annahme des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht eine „gesonderte Betrachtung“ der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten des Klägers verlangt. Es hat es als zulässig angesehen, dass die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 NLVO-Bildung verlangte vierjährige berufliche Tätigkeit auch durch mehrere Tätigkeiten nachgewiesen werden könne, sofern die fachlichen Voraussetzungen jeweils erfüllt seien. Dieser rechtliche Ansatz des Gerichts wird schon dadurch deutlich, dass es die angesprochenen beruflichen Tätigkeiten des Klägers in fachlicher Hinsicht prüfte, obwohl deren jeweilige Dauer vier Jahre nicht erreichte.

22

Schließlich sieht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darin begründet, dass das Verwaltungsgericht den angebotenen Beweisen nicht nachgegangen sei. Zum Beweis, dass in pädagogisch-didaktischer Hinsicht eine Vergleichbarkeit gegeben sei, habe er sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Dem Beweisangebot hätte nachgegangen werden müssen.

23

Dieser Einwand greift nicht durch. Mit seiner sinngemäßen Kritik, dass das Verwaltungsgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen habe, benennt er schon nicht – was zur hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes aber erforderlich ist – einen einzelnen, das angegriffene Urteil tragenden Rechtssatz oder eine bestimmte entscheidungserhebliche Tatsache, die er konkret mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen hat. Daher vermag der Einwand, das Gericht habe gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, gegebenenfalls einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, für sich aber nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9.12.2021 – 5 LA 174/20 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 9.1.2014 – 5 LA 149/13 -, juris Rn. 11). Unabhängig davon liegt ein Verfahrensmangel – wie nachfolgend unter 3. dargelegt – nicht vor.

2.

24

Die Berufung kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.

25

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2021 – 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 1.10.2008 – 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2021 – 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 1.10.2008 – 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschluss vom 29.2.2008 – 5 LA 167/04 -, juris Rn. 12) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 17.8.2021 – 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 3.11.2011 – 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24).

26

Nach Maßgabe dessen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bereits nicht dargetan. Denn er hat schon nicht dargelegt, warum die von ihm formulierte Frage,

27

„ob die Unterrichtstätigkeit für eine Gruppe Studierender in pädagogisch didaktischer Hinsicht vergleichbar mit der Unterrichtstätigkeit gegenüber Schülern der Jahrgangsstufe 5 bis 9, bezogen auf die Fachgebiete Physik und Technik“ ist,

28

eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht.

29

Darüber hinaus hat er die Entscheidungserheblichkeit der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt. Allein die Ausführungen, sofern diese Rechtsfrage bejaht werde, sei seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität J. -Stadt als Vortätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 NLVO-Bildung anzuerkennen, und zwar auch unter den vom Verwaltungsgericht Hannover aufgestellten Bedingungen, genügen nicht den Darlegungsanforderungen und greifen zu kurz. Die für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage muss im Urteil des Verwaltungsgerichts zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn das Verwaltungsgericht anders entschieden oder andere Tatsachen festgestellt hätte (OVG NRW, Beschluss vom 10.5.2016 – 11 A 732/16, juris Rn. 6; Seibert, in: Sodan-Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 152). So hat das Verwaltungsgericht eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter zu der einer Lehrkraft an Haupt- und Realschulen nicht nur wegen erheblicher inhaltlicher Unterschiede verneint, sondern auch deshalb, weil die Aufgabe der Wissensvermittlung nicht die Hauptaufgabe des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität gewesen sei (Urteilsabdruck S. 9, dritter Absatz). Diese wesentliche Erwägung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger nicht mit seinem Zulassungsantrag in Zweifel gezogen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung mit Blick auf die fachlichen Anforderungen des angestrebten Einstiegsamtes darauf abgestellt, dass eine Lehrkraft neben der fächerbezogenen Stoffvermittlung einen Erziehungsauftrag zu erfüllen habe, der auch Aufgaben der Persönlichkeitserziehung umfasse (Urteilsabdruck S. 9, erster Absatz). Soweit dem Kläger Aufgaben eines Lehrenden an einer Hochschule übertragen wurden, lässt sich der Begründung des Zulassungsantrags aber nicht ansatzweise entnehmen, dass er einen Erziehungsauftrag vergleichbar einer Lehrkraft der Jahrgänge ab Klasse 5 an Haupt- und Realschulen zu erfüllen gehabt hätte.

3.

30

Schließlich kann die Berufung nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zugelassen werden.

31

Der Kläger trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Zur Frage der Vergleichbarkeit der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit derjenigen eines Lehrers der Jahrgangsstufen 5 bis 9 habe er schriftsätzlich Beweis angeboten durch Vernehmung des Herrn K. als Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigenzeugnisses. Wäre das Verwaltungsgericht den Beweisangeboten nachgegangen, hätte sich voraussichtlich ergeben, dass eine Vergleichbarkeit (der angeführten Tätigkeiten) gegeben sei, so dass seinem Begehren auf Neubescheidung stattzugeben wäre.

32

Mit diesem Vorbringen macht der Kläger der Sache nach einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend. Wird ein solcher Verstoß geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren des ersten Rechtszuges, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9.12.2021 – 5 LA 174/20 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 31.8.2017 – 13 LA 188/15 -, juris Rn. 60). Zwar ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO). Daneben besteht jedoch auch im Verwaltungsprozess die Prozessförderungspflicht der Beteiligten (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz und Abs. 4 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 130 Nummern 3 bis 5 und 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9.12.2021 – 5 LA 174/20 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 11.6.2019 – 5 LA 160/18 -, n. v.; Beschluss vom 7.1.2010 – 5 LA 51/09 -, n. v.). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist regelmäßig nicht gegeben, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2019 – 5 LA 160/18 -, n. v.; Beschluss vom 4.4.2011 – 5 LA 17/10 -, n. v.; Beschluss vom 7.1.2010 – 5 LA 51/09 -). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.3.2010 – BVerwG 5 B 7.10 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

33

Hier hat der Kläger schon nicht aufgezeigt, dass er im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hinreichend hingewirkt hat, deren Unterbleiben er nunmehr rügt. Vielmehr ergibt sich Gegenteiliges aus den Protokollen der mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Hannover vom 18. August 2020 (Bl. 69 ff. der Gerichtsakte) und vom 21. Januar 2021 (Bl. 140 ff. der Gerichtsakte). Hiernach hat es der anwaltlich vertretene Kläger versäumt, in der jeweiligen mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu stellen. Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr rügt, dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen.

34

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

36

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (10. März 2021) geltenden Fassung, bemisst sich also nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Endgrundgehalts (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 – 5 ME 157/14 -, m. w. N.) der Besoldungsgruppe A 12 in Höhe von 4.925,38 EUR (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 NBesG in Verbindung mit Anlage 5) und der allgemeinen Stellenzulage gemäß § 38 NBesG in Verbindung mit den dortigen Anlagen 9 (Nr. 4) und 10 in Höhe von 98,63 EUR, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NBeamtVG ruhegehaltfähig ist, errechnet sich ein Streitwert in Höhe von 5.024,01 EUR x 6 = 30.144,06 EUR.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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