Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 5. Senat | 5 LB 73/21 | Urteil | Ermittlung der besonderen Altersgrenze eines Berufssoldaten nach der Übergansvorschrift des § 96 Abs. 2 Nr. 5 lit. b) SG

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Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 5. Senat | 5 LB 73/21 | Urteil | Ermittlung der besonderen Altersgrenze eines Berufssoldaten nach der Übergansvorschrift des § 96 Abs. 2 Nr. 5 lit. b) SG

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2019 (a. a. O., Rn. 2, 8) herausgestellt hat, für die Frage der Erhöhung bzw. Verminderung der Erhöhung des Ruhegehalts gemäß § 26 Abs. 2, Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) wegen des Überschreitens der besonderen Altersgrenze komme es auf die im Zeitpunkt der tatsächlichen Zurruhesetzung (mittels Verwaltungsakt) geltende besondere Altersgrenze an, stützt dies die Position der Beklagten im Streitfall nicht. Denn die Tabelle in § 96 Abs. 2 Nr. 5 lit. b) SVG dient – ebenso wie die übrigen Tabellen in § 96 Abs. 2 SVG – sowohl der Berechnung der Höhe des Ruhegehalts im Rahmen des Soldatenversorgungsrechts als auch der Berechnung, zu welchem Zeitpunkt die betreffenden Soldaten wegen des Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden können und ist daher – je nach Anwendungsbereich – unterschiedlich auszulegen. Zwar gilt auch im Soldatenversorgungsrecht der allgemeine Grundsatz, dass die Höhe des Ruhegehalts von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängt, der Soldat also für ruhegehaltfähige Dienstzeiten bestimmte Prozentwerte „ansammelt“, die später zur Berechnung seines Ruhegehalts (als einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) herangezogen werden. Das Soldatenversorgungsgesetz enthält jedoch insoweit eine Privilegierung, als es für diejenigen Fälle, in denen ein Soldat aufgrund des Erreichens der für ihn unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, „Erhöhungszuschläge“ in Form eines bestimmten Prozentsatzes der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge normiert (§ 26 Abs. 2 bis 4 SVG a. F./ § 40 Abs. 2 bis 4 SVG n. F.) und damit eine Kompensation dafür bietet, dass der betreffende Soldat aufgrund seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand keine weiteren ruhegehaltfähigen Dienstzeiten mehr „ansammeln“ und dementsprechend seinen Ruhegehaltssatz nicht mehr durch weitere Dienstzeiten erhöhen kann. Dieser Zuschlag wiederum ermäßigt sich für bestimmte Fallgestaltungen, in denen der Soldat über das 53. Lebensjahr hinaus bzw. über die für ihn geltende besondere Altersgrenze hinaus weiter Dienst tut, um bestimmte Prozentpunkte (vgl. § 26 Abs. 3 SVG a. F./§ 40 Abs. 3 SVG n. F.). Auf diese Zuschlagsregelungen sind die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – die in der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 2 SG enthaltenen Tabellen seien nicht mit Geburtsjahrgängen verknüpft, sondern bezögen sich auf das Jahr der tatsächlichen Ruhestandsversetzung (Urteil vom 26.2.2019 – 14 B 17.188 -, juris Rn. 23) – bezogen, und diese Auslegung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2019 bestätigt (a. a. O., Rn. 10 ff.). Für den Streitfall, in dem es darum geht, welche besondere Altersgrenze für den Kläger maßgeblich ist und zu welchem Zeitpunkt er aufgrund des Erreichens dieser besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden kann, ist diese Auslegung jedoch nicht (entsprechend) heranzuziehen. Denn sie führt – wie dargestellt – zu dem nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden Ergebnis, dass ein im Januar 1966 geborener Kapitänleutnant die für ihn geltende besondere Altersgrenze mit 55 Jahren und 9 Monaten erreicht, während ein im selben Kalenderjahr, aber im Monat Dezember geborener Kapitänleutnant die für ihn geltende besondere Altersgrenze mit 55 Jahren und 10 Monaten erreicht. Ebenso träfe die Tabelle des § 96 Abs. 2 Nr. 5 lit. b) SG für den überwiegenden Teil desselben Geburtsjahrgangs 1968 ohne erkennbaren Grund keine Übergangsregelung mehr. Denn für einen im Januar 1968 geborenen Kapitänleutnant, der sein 55. Lebensjahr im Januar 2023 erreicht, gälte nach der Lesart der Beklagten die letzte Tabellenzeile („2023“, „11“, „55“, „11“) mit der Folge, dass er mit 55 Jahren und 11 Monaten zum Ende eines Kalendermonats – hier also zum Ende des Monats Dezember 2023 – in den Ruhestand versetzt werden könnte. Demgegenüber griffe für alle in den Monaten Februar bis Dezember 1968 geborene Kapitänleutnante, obwohl auch diese ihr 55. Lebensjahr im Jahr 2023 (nämlich in den Monaten Februar bis Dezember) erreichten, nach der Lesart der Beklagten keine Übergangsregelung mehr ein.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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