Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 7. Senat | 7 KN 21/20 | Urteil | Straßenreinigungssatzung

Abkürzung Fundstelle

Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 7. Senat | 7 KN 21/20 | Urteil | Straßenreinigungssatzung

§ 4 Abs. 1 Satz 2 NStrG definiert die geschlossene Ortslage als den Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 NStrG unterbrechen einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht. Der hiernach im Straßenreinigungsrecht maßgebliche Begriff der geschlossenen Ortslage deckt sich nicht mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff „der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“. Vielmehr ist im Straßenreinigungsrecht auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen, der sich nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs bestimmt und sich gegenüber dem freien Gelände absetzt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.12.2015 – 9 LA 95/15 -, juris; Beschluss vom 05.01.2009 – 9 LA 212/06 -, juris; Beschluss vom 29.10.2007 – 9 LA 373/05 -, juris). Ob ein Gebiet zusammenhängend bebaut ist, lässt sich nur anhand einer weiträumigen, an objektiven Kriterien ausgerichteten Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation in der Umgebung der Straße, nicht aber aufgrund einer isolierten Würdigung einzelner Umstände wie etwa der einseitigen Bebauung einer Straße entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 – 4 C 10.80 -, juris zum gleichlautenden § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 FStrG). § 4 Abs. 1 Satz 3 NStrG will einer großräumigen Sicht gerade für die dort genannten typischen Zweifelsfälle den Weg ebnen: Einseitige Bebauung, einzelne unbebaute Grundstücke oder zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände sollen aus einem sonst in der Gesamtsituation sich abzeichnenden Bebauungszusammenhang nicht herausfallen. Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 NStrG ergibt sich im Allgemeinen schon aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher und gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes. Eine Straße verläuft auch dann innerhalb der geschlossenen Ortslage, wenn sie nach bisher freier Strecke in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 – 4 C 10.80 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15.12.2015 – 9 LA 95/15 -, juris; Beschluss vom 29.10.2007 – 9 LA 373/05 -, juris). Herrscht am fraglichen Standort jedoch der Eindruck vor, man befinde sich im freien Gelände, ist keine geschlossene Ortslage anzunehmen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2007 – 5 B 45/05 -, juris). Dabei ist entscheidend die Sicht von der Straße her mit Blickrichtung auf die sich in der Nähe befindliche Bebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.1981 – 4 C 41.77 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.10.2007 – 9 LA 373/05 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 01.07.2016 – 3 A 632/15 -, juris; Thüringisches OVG, Urteil vom 04.06.2014 – 1 KO 1343/10 -, juris), so dass nicht die Ausdehnung angrenzender Grundstücke in den Außenbereich, sondern in erster Linie die Gestaltung der Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zu deren Streckenführung ausschlaggebend ist (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30.01.2017 – 9 LB 198/16 -, juris; Urteil vom 30.11.2009 – 9 LB 415/07 -, juris).

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

Vermisst: Rebecca Reusch – Wer hat die 15-Jährige zuletzt gesehen oder kann Hinweise geben?

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen