Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Braunschweig 3. Kammer | 3 B 150/03 | Beschluss | Widerspruch gegen die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung

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VG Braunschweig 3. Kammer,
Beschluss vom
15.01.2003, 3 B 150/03, ECLI:DE:VGBRAUN:2003:0115.3B150.03.0A

§ 97 Abs 2 S 1 BSHG, § 14 SGB 9, § 45 SGB 10, § 123 Abs 1 VwGO

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller weiterhin Eingliederungshilfe durch Übernahme von Kosten für die Teilnahme am Beförderungsdienst für Schwerbehinderte in dem in seinem Bescheid vom 18.12.2001 angegebenen Umfang zu gewähren. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.10.2002 aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten des Beförderungsdienstes für Schwerbehinderte beantragt, hat Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Da nach Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Regelung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, kann eine Verpflichtung zur Zahlung und Übernahme von Geldleistungen, wie sie im vorliegenden Fall begehrt wird, im einstweiligen Anordnungsverfahren in der Regel nur ausgesprochen werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht sind und weiterhin glaubhaft gemacht wird, dass die begehrte Hilfe aus existenzsichernden Gründen so dringend notwendig ist, dass der Anspruch mit gerichtlicher Hilfe sofort befriedigt werden muss und es deshalb nicht zumutbar ist, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund).

3

Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Ein Anspruch des Antragstellers auf weitere Übernahme der Kosten des Beförderungsdienstes des Arbeiter-Samariter-Bundes B. in dem im Bescheid des Antragsgegners vom 18.12.2001 genannten Umfang ergibt sich bereits deswegen, weil der Antragsteller aus diesem mit Dauerwirkung ausgestatteten Bescheid, der seine Wirksamkeit bis zum Wegzug der Betreuer des Antragstellers aus B. begrenzt hat, weiterhin einen Kostentragungsanspruch geltend machen kann. Denn der Bescheid des Antragsgegners vom 22.10.2002, mit dem dieser den Bescheid vom 18.12.2001 gemäß § 45 SGB X mit Wirkung vom 01.11.2002 zurückgenommen hat, entfaltet derzeit keine Wirksamkeit und ist nicht vollziehbar, da der Antragsteller gegen den Rücknahmebescheid Widerspruch eingelegt hat. Dieser Widerspruch entfaltet aufschiebende Wirkung, denn der Rücknahmebescheid ist im Verhältnis zum ursprünglichen Bewilligungsbescheid ein selbständiger Verwaltungsakt und kann mit den allgemein gegen Verwaltungsakte gegebenen Rechtsbehelfen – Widerspruch und Anfechtungsklage – angegriffen werden, die nach den allgemein geltenden Bestimmungen grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, es sei denn, es ist die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet worden( Kopp/ Ramsauer VwVfG 7. Aufl. § 80 Nr. 157).

4

Da der Antragsgegner diese aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfes missachtet, besteht ein Anspruch des Antragstellers darauf, dass das Gericht auf seinen Antrag hin die aufschiebende Wirkung feststellt und die Behörde gleichzeitig zur vorläufigen Vollziehung des ursprünglich begünstigenden Bescheides verpflichtet ( Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Nr. 177 und 181).

5

Der Antragsgegner kann sich voraussichtlich auch in der Sache nicht darauf berufen, er sei für die Kostentragung des Behindertenfahrdienstes nicht örtlich zuständig. Die Zuständigkeit des Antragsgegners folgt nach summarischer Prüfung bereits aus § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Danach ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Zwar ist dieser nach dem Wortlaut damit für Leistungen bei vollstationärer Hilfe, wie sie der Antragsteller in dem Heim in D. erhält, nur für die Hilfe in der Einrichtung zuständig. Nach Sinn und Zweck der Norm gilt die Zuständigkeit aber auch für alle Kosten, die mit der vollstationären Unterbringung im Zusammenhang stehen, also auch für Maßnahmen, die außerhalb der Einrichtung erbracht werden, wie z.B. die Kosten eines Behindertenfahrdienstes (vgl. LPK, Kommentar zum BSHG, 5. Aufl., § 97 Rz. 34). Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn der Heimbewohner zwar die Kosten des Heimaufenthaltes einschließlich des Barbetrages selbst aufbringt, aber Kosten für einen Behindertenfahrdienst zusätzlich anfallen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11.11.1992 – 4 L 111/90 zu § 98 BSHG a.F.).

6

Die Zuständigkeit des Antragsgegners folgt aber auch aus dem von ihm in Bezug genommenen § 14 SGB IX . Zwar ist der Antragsgegner der Auffassung, aus § 14 SGB IX folge im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Landkreises Helmstedt, weil der Antragsteller, nachdem der Antragsgegner den Antragsteller mit seinem Rücknahmebescheid vom 22.10.2002 dazu aufgefordert hatte, telefonisch vorsorglich einen Antrag auf Kostenübernahme für die Teilnahme am Beförderungsdienst für Schwerbehinderte gestellt hat. Dies ist aber nicht der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe zuerst beantragt worden sind. Wie sich aus dem Bewilligungsbescheid des Antragsgegners aus dem Jahre 2001 und seinem Rücknahmebescheid vom 22.10.2002 ergibt, ist der Antrag auf Kostenübernahme für die Teilnahme am Beförderungsdienst bereits im Jahre 2001 bei ihm gestellt worden und er hat die Leistung erbracht, sich also für die Leistung für zuständig gehalten. Der Antragsgegner verkennt den Zweck des § 14 SGB IX, den Behinderten aus Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Sozialleistungsträgern herauszuhalten, wenn er seine Zweifel an der bestehenden bzw. fortbestehenden örtlichen Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG mit Hilfe eines Rücknahmebescheides zu Lasten des behinderten Antragstellers austragen lässt mit der Folge, dass beide Sozialhilfeträger den Antragsteller auf verwaltungsgerichtliche Verfahren und die Klärung  der Zuständigkeit in verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweisen, statt diese Zuständigkeitsfragen ggf. verwaltungsgerichtlich untereinander klären zu lassen.

7

Für die begehrte einstweilige Anordnung ist auch ein Anordnungsgrund, nämlich die Eilbedürftigkeit der Regelung gegeben, da der Antragsteller bereits aus dem fortgeltenden Bescheid einen Anspruch auf weitere Teilnahme am Beförderungsdienst für Behinderte hat und keine Zweifel daran bestehen, dass er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Beförderungsleistungen erfüllt.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO.

 


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