Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Göttingen 1. Kammer | 1 A 17/22 | Urteil | Familienflüchtlingsschutz Zur Unzulässigkeit einer Feststellungsklage nach Tod des als Flüchtling anerkannten Stammhalters während des gerichtlichen Asylfolgeverfahrens

Abkürzung Fundstelle

Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Göttingen 1. Kammer | 1 A 17/22 | Urteil | Familienflüchtlingsschutz Zur Unzulässigkeit einer Feststellungsklage nach Tod des als Flüchtling anerkannten Stammhalters während des gerichtlichen Asylfolgeverfahrens

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Übergang von einem Verpflichtungs- zu einem Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraus, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird. Das ergibt sich aus dem Zweck, dem die Fortsetzungsfeststellungsklage dient. Sie soll verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die „Früchte“ der bisherigen Prozessführung gebracht wird. Er darf daher das in der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage subsidiär enthaltene Feststellungsbegehren als Hauptantrag fortführen, wenn er ein entsprechendes Feststellungsinteresse vorweisen kann. Ohne weiteres zulässig ist eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage mithin nur, wenn der Streitgegenstand von dem bisherigen Antrag umfasst war (BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 – 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354, 355, juris Rn. 7; Urt. v. 16.05.2007 – 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27, 30, Rn. 18, juris Rn. 18). Daran fehlt es, wenn das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren einen anderen Zeitpunkt betrifft als das spätere Feststellungsbegehren. Bestandteil des Streitgegenstands der Verpflichtungsklage ist nicht die Feststellung, dass der Verwaltungsakt, in dem die Ablehnung nach außen Gestalt gefunden hat, rechtswidrig ist, sondern die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt. Eine Weiterführung des Verfahrens mit dem Antrag, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig gewesen, ist daher auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur zulässig, wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des bisherigen Verpflichtungsbegehrens deckt. Andernfalls geht der Fortsetzungsfeststellungsantrag über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus. Richtet sich nach dem einschlägigen materiellen Recht die Begründetheit der Verpflichtungsklage nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, so muss auch der Fortsetzungsfeststellungsantrag diesen Zeitpunkt betreffen (BVerwG, Urt. v. 24.01.1992, a.a.O., S. 356, juris Rn. 8). Weicht der Feststellungsantrag hiervon ab, so ist er nicht schon nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Vielmehr liegt dann eine Klageänderung vor, die nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 – 4 C 4.98 -, BVerwGE 109, 74, 78, juris Rn. 16 f.; Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., Rn. 18).

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

Vermisst: Rebecca Reusch – Wer hat die 15-Jährige zuletzt gesehen oder kann Hinweise geben?

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen