Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Göttingen 2. Kammer | 2 A 249/17 | Urteil | Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung

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VG Göttingen 2. Kammer,
Urteil vom
10.11.2022, 2 A 249/17, ECLI:DE:VGGOETT:2022:1110.2A249.17.00

§ 22 Abs 3 BauNVO, § 5 Abs 1 BauO ND, § 5 Abs 5 S 1 BauO ND

Tatbestand

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Mit der Klage begehren die Kläger die Aufhebung einer Baugenehmigung für den Bau eines Wohnhauses auf einem Nachbargrundstück.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur 18, Flurstück K.). Auf diesem befinden sich im südlichen Bereich ein Wohnhaus und im nördlichen Bereich eine mit einem Flachdach versehene, im Jahr 2012 genehmigte Garage. Zwischen dem Wohnhaus und der Garage liegt ein Innenhof. Die Garage grenzt mit ihrer östlichen Seitenwand an das Nachbargrundstück L. 7 (Gemarkung A-Stadt, Flur 18, Flurstück M.) an.

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Die Grundstücke A-Straße und L. 7 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans San. 105 „L.“ der Beklagten, der am 22.11.1991 in Kraft getreten ist. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein besonderes Wohngebiet und geschlossene Bauweise fest. Entlang der Grundstücksgrenze zwischen der Garage der Kläger und dem Grundstück L. 7 setzt er eine Baugrenze fest.

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Auf dem Grundstück L. 7 errichtete die Beigeladene aufgrund einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung vom 02.03.2016 und einer Nachtragsbaugenehmigung vom 26.05.2016 mit geringem Abstand (bis zu ca. 20 bis 30 cm) zur östlichen Grenze des Grundstücks der Kläger als Teil einer aus zwei Mehrfamilienhäusern bestehenden Wohnanlage ein dreigeschossiges Wohnhaus mit vier Wohneinheiten („Haus II“). In dessen westlicher Wand befindet sich im ersten und im zweiten Obergeschoss jeweils eine Loggia. Die Loggia im ersten Obergeschoss liegt unmittelbar oberhalb des Garagendachs der Kläger.

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Die Kläger legten gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und gegen die Nachtragsbaugenehmigung, die ihnen nicht bekannt gegeben worden waren, am 03.11.2016 Drittwiderspruch ein. Zur Begründung beriefen sie sich darauf, durch die Genehmigungen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das Haus II habe eine erdrückende Wirkung auf ihr Grundstück. Es führe zu einer Verschattung und zu einer Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre, da es von den Loggien aus möglich sei, ihr Grundstück und ihre Wohnräume einzusehen. Auch habe die Beklagte bei der Erteilung der Genehmigungen den Brandschutz nicht berücksichtigt, da die Wand, in die die Loggien eingebaut seien, nicht als Brandwand ausgestaltet sei. Zudem berühre das Bauvorhaben eigene bauliche Planungen der Kläger und insbesondere die Umgestaltung und Erhöhung ihres Garagendachs. Sollte eine sinnvolle Bebauung nicht mehr möglich sein, ziehe dies einen Wertverlust ihres Grundstücks nach sich. Die Genehmigungen seien auch schon deshalb rechtswidrig, weil die Kläger trotz offensichtlicher Betroffenheit im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt worden seien.

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Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheide vom 15.02.2017 (jeweils zugestellt am 17.02.2017) zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben halte sich im Rahmen der Vorgaben des Bebauungsplans. Die Anforderungen an den Brandschutz seien nicht zu prüfen gewesen, im Übrigen aber auch gewahrt. Eine Verletzung der Abstandsvorschriften liege nicht vor, da der Bebauungsplan die Errichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand festsetze. Aufgrund der geschlossenen Bauweise seien Loggien in beliebigem Abstand zur Grundstücksgrenze zulässig. Eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der Kläger sei nicht zu befürchten. Ihr Innenhof könne von den Loggien aus lediglich unter unverhältnismäßigem Aufwand eingesehen werden. Zu einer Beeinträchtigung der Belichtung könne es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht kommen, denn das Bauvorhaben grenze nordöstlich an das Klägergrundstück an. Zudem werde der Innenhof bereits durch die vorhandenen Neben- und Nachbargebäude verschattet. Ein Wertverlust des Grundstücks der Kläger sei nicht nachweisbar. Eine Nachbarbeteiligung sei nach dem geltenden Baurecht nicht erforderlich gewesen.

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Am 17.03.2017 haben die Kläger Klage erhoben, deren Begründung im Wesentlichen der Begründung ihres Widerspruchs entspricht. In der mündlichen Verhandlung hat ihr Prozessbevollmächtigter mitgeteilt, der Ehemann der Klägerin zu 1., der ursprünglich zusammen mit dieser Klage erhoben hatte, sei verstorben. Seine Rechtsnachfolger seien die Kläger zu 1. bis 3.

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Die Kläger beantragen,

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die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 02.03.2016, deren Nachtragsbaugenehmigung vom 26.05.2016 und ihre Widerspruchsbescheide vom 15.02.2017 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage für unzulässig, da das Klagerecht verwirkt sei. Im Übrigen bezieht sie sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheids.

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Die Beigeladene hat sich im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht geäußert. In der Verhandlung hat sie ihr Bauvorhaben verteidigt. Sie stellt keinen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Da die Kläger anwaltlich vertreten sind, ist durch den Tod des Ehemanns der Klägerin zu 1. eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten. Ein Aussetzungsantrag wurde nicht gestellt (§ 173 VwGO i.V.m. § 246 ZPO). Prozessbeteiligte sind die Kläger zu 1. bis 3. als Rechtsnachfolger des Verstorbenen (vgl. Baumbach/Lauterbach u. a., ZPO, 78. Aufl. 2020, § 246 Rn. 7; Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 246 Rn. 2b).

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Die Klage ist zulässig. Den Klägern bzw. ihrem Rechtsvorgänger sind die Widerspruchsbescheide vom 15.02.2017 am 17.02.2017 zugestellt worden, sodass die am 17.03.2017 erhobene Klage die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahrt. Sie ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Kläger außerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben haben und dieser Widerspruch deshalb – entgegen der Auffassung der Beklagten im Widerspruchsbescheid – unzulässig gewesen wäre.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Widerspruchsbehörde in einem Widerspruchsverfahren, das nur das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, nicht verpflichtet, einen verfristeten Widerspruch ohne Sachprüfung als unzulässig zurückzuweisen. Es steht in ihrem Ermessen, den unzulässigen Widerspruch sachlich zu bescheiden, und die Sachentscheidung schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs aus. Sie eröffnet den Klageweg in der Hauptsache, denn die Einhaltung der Widerspruchsfrist ist – anders als die Durchführung eines Vorverfahrens und das Ergehen eines Widerspruchsbescheids – keine vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.06.1988 – 6 C 24/87 -, juris Rn. 9, und vom 04.08.1982 – 4 C 42/79 -, juris Rn. 11; Dolde/Porsch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 70 Rn. 37 m.w.N.).

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Anderes gilt jedoch für Verwaltungsakte mit Doppelwirkung, z. B. für den verspäteten Widerspruch des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung. Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung vermittelt dem Begünstigten (hier: der Beigeladenen) eine gesicherte Rechtsposition. Sie darf ihm nur entzogen werden, wenn dafür eine besondere Rechtsgrundlage besteht. §§ 68 ff. VwGO enthalten eine solche Rechtsgrundlage nicht. Auch § 50 VwVfG enthält keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage; er setzt die Zulässigkeit des Widerspruchs voraus. Entscheidet die Widerspruchsbehörde in der Sache über den verspäteten Widerspruch des Dritten, ist die Fristversäumung nicht geheilt. Dem Verwaltungsgericht ist eine Sachentscheidung verwehrt (BVerwG, Beschluss vom 11.02.1998 – 7 B 30/98 -, juris Rn. 3 f., und Urteil vom 04.08.1982 – 4 C 42/79 -, juris Rn. 12 ff.; Dolde/Porsch in Schoch/Schneider, a.a.O., § 70 Rn. 38 m.w.N.).

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Entgegen der im gerichtlichen Verfahren geäußerten Auffassung der Beklagten war der Widerspruch der Kläger gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 02.03.2016 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 26.05.2016 jedoch nicht verspätet. Da die Genehmigungen den Klägern nicht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) bekanntgegeben worden sind, begann die Widerspruchsfrist nicht zu laufen (vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider, a.a.O., § 70 Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 70 Rn. 6g).

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Zeitliche Einschränkungen können sich allerdings aus dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Gegen diesen Grundsatz kann die Ausübung der nicht nach § 70 VwGO verfristeten Widerspruchsmöglichkeit verstoßen mit der Folge, dass der Widerspruch zwar nicht wegen Verfristung, jedoch wegen unzulässiger Rechtsausübung unzulässig ist. Der Verlust der Widerspruchsmöglichkeit nach Treu und Glauben richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der aus dem jeweiligen materiellen Recht folgenden Pflichten der Beteiligten zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis im Baurecht hat das Bundesverwaltungsgericht (z. B. Beschluss vom 28.08.1987 – 4 N 3/86 -, juris Ls. 1 und Rn. 13 ff.) abgeleitet, dass der Nachbar ab dem Zeitpunkt, in dem er von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis erlangt hat, in der Regel so zu behandeln ist, als sei ihm die Genehmigung ohne Rechtsbehelfsbelehrung amtlich bekanntgemacht worden. Der Widerspruch muss entsprechend § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt eingelegt werden. Ein späterer Widerspruch ist regelmäßig treuwidrig und unzulässig (Dolde/Porsch in Schoch/Schneider, a.a.O., § 70 Rn. 20 f. m.w.N.). Vorliegend kann dies den Klägern nicht entgegengehalten werden, denn sie haben den Widerspruch innerhalb der Jahresfrist erhoben.

21

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Widerspruchsrecht der Kläger auch nicht verwirkt. Verwirkung setzt voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des (Verfahrens-)Rechts längere Zeit verstrichen ist und dass besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als illoyal erscheinen lassen. Welcher Zeitraum für die „längere Zeit“ der Untätigkeit des Berechtigten erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Mindestzeitraum für die Verwirkung des Verfahrensrechts liegt bei der gesetzlichen Widerspruchsfrist nach behördlicher Bekanntgabe, also bei einem Monat. Verwirkung kommt erst in Betracht, wenn der Berechtigte deutlich länger als einen Monat nach hinreichend zuverlässiger Kenntnis bzw. der Möglichkeit entsprechender Kenntnisnahme untätig geblieben ist. Der Berechtigte kann nicht ohne Weiteres entsprechend § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO eine einjährige Überlegungs- und Untätigkeitsfrist in Anspruch nehmen. Vielmehr kann die Verwirkung bereits vor Ablauf der Jahresfrist eintreten. Im baurechtlichen Nachbarverhältnis muss der Nachbar nach Erkennen seiner Beeinträchtigung ungesäumt seine Einwendungen geltend machen. Jedenfalls für das Nachbarverhältnis genügt es, dass der Berechtigte die Rechtsverletzung hätte erkennen müssen, positive Kenntnis vom Anspruch ist nicht erforderlich. Verwirkung setzt weiter voraus, dass der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird (Vertrauensgrundlage), dass er tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und dass er sich so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung, vgl. zu alledem Dolde/Porsch in Schoch/Schneider, a.a.O., § 70 Rn. 22 m.w.N.).

22

Vorliegend führt die Beklagte aus, die Kläger hätten schon im Vorfeld der Erteilung der Baugenehmigung während der Planungsphase vom Vorhaben der Beigeladenen erfahren. Dennoch hätten sie erst im November 2016 und damit nach mehr als einem Jahr Widerspruch erhoben. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass ein Widerspruch frühestens mit Erlass einer Baugenehmigung möglich war. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Existenz einer Baugenehmigung den Klägern vor der zweiten Septemberhälfte 2016 bekannt war. Erst zu dieser Zeit haben sie von der Beklagten nähere Informationen (Grundriss, Schnitt und Ansicht, vgl. BA 006, Bl. 63) über das Bauvorhaben der Beigeladenen erhalten. Ihnen ist auch nicht vorzuwerfen, sie hätten die jetzt geltend gemachten Beeinträchtigungen entsprechend dem sichtbaren Baufortschritt früher geltend machen können. In den Akten (BA 002, Bl. 59) befindlichen Fotos vom Januar 2017 – der Aufnahmezeitpunkt liegt somit nach der Einlegung des Widerspruchs – lässt sich entnehmen, dass erst zu dieser Zeit mit der Errichtung der Grenzwand begonnen wurde. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zuvor den Grad ihrer möglichen Beeinträchtigung so genau bewerten konnten, dass es ihnen vorzuwerfen war, den Widerspruch nicht früher erhoben zu haben. Hinzu kommt, dass sie bei der Beigeladenen kein Vertrauen hervorgerufen haben, sich nicht gegen die Baugenehmigung zu wenden, sodass auch ein Vertrauenstatbestand nicht entstanden ist.

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Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsgenehmigung und der Widerspruchsbescheide ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung hat ein anfechtender Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben einer im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden, öffentlich-rechtlichen Vorschrift widerspricht und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 – 4 C 14/87 -, juris Rn. 9). Der Nachbar muss somit durch den Rechtsverstoß in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein, während eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht ausreicht. Hier verstößt die angefochtene Baugenehmigung gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Grenzabstandsvorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu überprüfen waren (§ 63 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NBauO).

25

Nach § 5 Abs. 1 NBauO müssen Gebäude mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten (Satz 1), der zur nächsten Lotrechten über der Grenzlinie zu messen ist (Satz 3); sich jeweils nach der Höhe des Punkts über der Geländeoberfläche (H) richtet (Satz 4) und auf volle 10 cm abgerundet werden darf (Satz 5). Der Abstand beträgt 0,5 H, mindestens jedoch drei Meter (§ 5 Abs. 2 Satz 1 NBauO).

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Allerdings ist § 5 Abs. 1 Satz 1 NBauO gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 NBauO nicht anzuwenden, soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden muss. Vorliegend setzt der Bebauungsplan San. 105 „L.“ der Beklagten für den betreffenden Bereich geschlossene Bauweise fest. Dieser Umstand scheint nach Aktenlage der Grund für die Annahme der Beklagten gewesen zu sein, das Gebäude der Beigeladenen müsse an seiner Westseite an die Grenze zum Grundstück der Kläger gebaut werden. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht.

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Gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO werden die Gebäude in der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Da die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise sich somit nur auf die seitlichen Grenzen eines Grundstücks bezieht, sind gegenüber einer rückwärtigen Grenze grundsätzlich Grenzabstände einzuhalten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.12.2019 – 1 ME 134/19 -, juris Rn. 10; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10.02.2012 – 2 Bs 245/11 -, juris Ls. 2b und Rn. 12; VG Stade, Urteil vom 25.09.2019 – 2 A 3264/17 -, n. v.). Die Festsetzung einer abweichenden Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO), die der Bebauungsplan an anderer Stelle vorsieht, ist dem Plan für den betreffenden Bereich nicht zu entnehmen. Diesbezüglich hätte der Plangeber einen Planungswillen im normativen Teil des Bebauungsplans eindeutig zum Ausdruck bringen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.04.2008 – 1 MN 58/08 -, juris Ls. 3 und Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 – 5 S 2766/95 -, juris Rn. 22; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: April 2022, § 22 BauNVO Rn. 43); es finden sich jedoch weder in den textlichen noch in den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Plangebers.

28

Grundsätzlich sind die in Betracht kommenden seitlichen Grundstücksgrenzen von der öffentlichen Verkehrsfläche her zu ermitteln, an der das Grundstück liegt. Dies ist hier die Straße L.; das Bauvorhaben der Beigeladenen ist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans parallel zu dieser Straße ausgerichtet. Damit sind hier die nördliche und die südliche Grenze seitliche Grundstücksgrenzen und die Westgrenze ist eine hintere Grenze mit der Folge, dass die Grenzbebauung nicht hätte genehmigt werden dürfen. Darauf, dass auch für das Grundstück der Kläger geschlossene Bauweise gilt (die betreffende Grenze ist aus dieser Sicht eine seitliche), kommt es nicht an, weil die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise grundstücksbezogen ist (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 22 BauNVO Rn. 1 und 9) und nur regelt, dass bei einem auf dem jeweiligen Grundstück durchgeführten Bauvorhaben an die seitliche Grenze zu bauen ist.

29

Die Westgrenze ist auch nicht deshalb eine seitliche Grundstücksgrenze, weil es sich bei dem Flurstück M. im Hinblick auf den möglicherweise zur früheren Planstraße A (Flurstück 628/9) gehörenden Fußweg zwischen „Haus I“ und „Haus II“ um ein Eckgrundstück handeln könnte. Bei Eckgrundstücken ist nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.12.2019 – 1 ME 134/19 -, Urteile vom 16.03.2022 – 1 LB 115/21 – und vom 30.03.2022 – 1 LA 163/21 -, jeweils bei juris) im Regelfall für die Beurteilung einer Grundstücksgrenze als „seitliche“ i.S.d. § 22 Abs. 3 BauNVO die Sichtweise von allen an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen maßgeblich und kommen Ausnahmen nur dann ernstlich in Betracht, wenn der Bebauungsplan deutliche Indizien für das Gegenteil enthält. Dies hat das Nds. OVG auch für einen Fall entschieden, in dem es sich bei einer der Verkehrsflächen um einen nicht der Erschließung dienenden Fußweg handelte (Beschluss vom 20.12.2019 – 1 ME 134/19; Urteil vom 30.03.2022 – 1 LA 163/21 -).

30

Die Kammer kommt vorliegend unter Würdigung des Grundstückszuschnitts und der im Bebauungsplan der Beklagten zu findenden Indizien zu dem Schluss, dass der Plangeber eine geschlossene Bauweise nicht im Hinblick auf die Westgrenze des Grundstücks, sondern auf die Nord- und Südgrenze anordnen wollte. In der Begründung des Bebauungsplans wird auf das städtebauliche Planungsziel abgestellt, „die für A-Stadt typische geschlossene Blockbebauung zu erreichen“. Zwar steht diese Anmerkung im Zusammenhang mit Ausführungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung. Auch unter dem Begründungspunkt „Bauweise“ wird jedoch ausgeführt, die geschlossene Bauweise werde festgesetzt, um „den Charakter des Gebiets zu erhalten“. Der Bebauungsvorschlag, der Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans ist (vgl. dort Nr. 2 am Ende), lässt erkennen, dass es dem Plangeber darum ging, im (nördlichen) Anschluss an die an das Gebäude Wolperstraße 19 angrenzenden Nebengebäude größere Baukörper zu ermöglichen, die unmittelbar an die östlich verlaufende Straße „L.“ grenzen sollten. Der Verwirklichung dieser als „Blockbebauung“ bezeichneten Bebauung diente ersichtlich auch die Festsetzung einer Baulinie an der Grenze zur Straße. Demgegenüber spricht der Bebauungsvorschlag dafür, dass der Plangeber im fraglichen Bereich keinen Wert darauf legte, dass zwingend auch an die westliche Grenze gebaut würde. Dies ergibt sich anschaulich daraus, dass das im Bereich des Grundstücks der Kläger auf dem Vorhabengrundstück eingezeichnete Gebäude erkennbar einen Grenzabstand einhält, was dafür spricht, dass der Plangeber meinte, sein Ziel, die ortstypische geschlossene Blockbebauung zu erreichen, an dieser Stelle trotz der Einhaltung eines hinteren Grenzabstands verwirklichen zu können.

31

Neben diesen Hinweisen auf die Motivation des Plangebers spricht auch der Zuschnitt des Grundstücks der Beigeladenen dagegen, dass es sich bei der Westgrenze um eine seitliche Grundstücksgrenze handelt. Das Vorhabengrundstück ist nicht rechtwinklig, sondern besitzt im nordwestlichen Teil eine größere trapezartige Aufweitung. Dies führt dazu, dass die westliche Grenze zunächst (im Bereich des Grundstücks der Kläger) nur etwa zur Hälfte in Nord-Süd-Richtung verläuft, dann im Bereich der Aufweitung etwa acht Meter nach Westen verspringt und sich schließlich wiederum in Nord-Süd-Richtung fortsetzt. Dieser Bereich bleibt unbebaut; eine geschlossene Bauweise an der Westgrenze wird hier nicht realisiert. Es liegt fern, bei einer so uneinheitlich verlaufenden Grenze anzunehmen, dass der Plangeber (nur) einen Teil dieser Grenze (hier zumal den vom Betrachter abgewandten südlichen Teil) als seitliche Grundstücksgrenze i. S. von § 22 Abs. 3 BauNVO ansehen wollte.

32

Festsetzungen zu einer vom Bauordnungsrecht abweichenden Tiefe der Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) enthält der Bebauungsplan naturgemäß nicht, da die Vorschrift erst durch die BauGB-Novelle 2007 eingeführt worden ist (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 9 Rn. 31).

33

Auch die Festsetzung einer Baugrenze an der Westseite des Grundstücks der Beigeladenen rechtfertigt eine Grenzbebauung nicht. Im Gegensatz zu einer Baulinie, auf der gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO gebaut werden muss und die hier an der Ostseite des Grundstücks etwa im Verlauf der Straße vorgesehen ist, bewirkt eine Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur, dass Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen. Eine Baugrenze bestimmt also nur die äußerste mögliche horizontale Ausdehnung von Gebäuden, darf unterschritten werden und berührt nicht die Notwendigkeit, bauordnungsrechtliche Grenzabstände einzuhalten (Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 23 Rn. 16). Die Festsetzung einer Baugrenze – und nicht einer Baulinie – durch den Plangeber ist zudem ein weiteres Indiz dafür, dass für die Westgrenze des Vorhabengrundstücks geschlossene Bauweise nicht zwingend gewollt war (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.12.2019, a.a.O. Rn. 11).

34

Das Gebäude der Beigeladenen hätte auch nicht auf der Grundlage von § 5 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 NBauO an der Grenze errichtet werden dürfen. Danach ist ein Gebäude, soweit es nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden darf, abweichend von Absatz 1 Satz 1 an der Grenze zulässig, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Abstand an der Grenze vorhanden ist und die neue Grenzbebauung der vorhandenen, auch in der Nutzung, entspricht. Zwar schließt das Bauplanungsrecht durch die Festsetzung einer Baugrenze eine Grenzbebauung nicht aus. Das Gebäude der Beigeladenen entspricht aber weder von der Kubatur noch von der Nutzung her der auf dem Grundstück der Kläger an die Grenze gebauten Garage.

35

Eine Abweichung (§ 66 NBauO), die eines Antrags bedurft hätte (Abs. 2) und durch die Baugenehmigung zuzulassen gewesen wäre (Abs. 3 Satz 1), ist bereits nicht beantragt worden.

36

Die Kläger können sich auf den Verstoß gegen die Abstandsvorschriften berufen. Diese dienen grundsätzlich auch dem Schutz des Nachbarn und räumen diesem ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen die rechtswidrige Zulassung eines Bauvorhabens durch die Behörde ein. Die Grenzabstandsvorschriften gehören zu den abstrakt-generellen Regelungen, die bereits nachbarliche Schutzansprüche eröffnen, wenn die Rechtsanwendung von Grund auf fehlerhaft ist. Dazu muss der Nachbar keine konkrete Benachteiligung geltend machen (Breyer in Große-Suchsdorf, NBauO, 10.Aufl. 2020, § 5 Rn. 33). Auf die von den Klägern konkret befürchteten Verstöße gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme kommt es deshalb nicht an. Die Kläger haben ihr Abwehrrecht auch nicht deshalb verwirkt, weil sie im betreffenden Bereich selbst ein Gebäude an die Grenze gebaut haben. Eine Verwirkung setzt voraus, dass sich der eigene Grenzbau im Verhältnis zum angegriffenen Vorhaben des Nachbarn in vergleichbarer Weise auswirkt, was der Fall ist, wenn die Verletzungen der Grenzabstandsvorschriften bei wertender Betrachtung einander entsprechen (std. Rspr. des Nds. OVG, vgl. Beschluss vom 17.11.2021 – 1 ME 34/21 -, juris Ls. 3 und Rn. 17 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei der Garage der Kläger handelt es sich im Gegensatz zu dem von der Beigeladenen errichteten Mehrfamilienhaus um ein Nebengebäude, das die Maße einer Grenzgarage (vgl. § 5 Abs. 8 Sätze 2 und 3 NBauO) nicht überschreitet und die Belange der Beigeladenen nicht erkennbar und insbesondere nicht in einer Weise beeinträchtigt, die mit den Wirkungen ihres eigenen Gebäudes vergleichbar wäre.

37

Auf die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen deshalb rechtswidrig ist, weil die dem Grundstück der Kläger zugewandte Wand nicht als Brandwand ausgestaltet ist, kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an. Dasselbe gilt für die Rüge der Kläger, sie seien im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt worden.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

39

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

 


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