Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 1. Kammer | 1 A 4065/20 | Urteil | Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse und Ausschreibung von Unternehmerleistungen

Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 1. Kammer | 1 A 4065/20 | Urteil | Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse und Ausschreibung von Unternehmerleistungen

Die Unterscheidung zwischen den in § 8 Satz 1 NKAG genannten Maßnahmen (Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung, Unterhaltung) ist regelmäßig nur dann von Relevanz, wenn es die Gemeinde unterlässt, eine Erstattungspflicht für alle Maßnahmen in ihrem Satzungsrecht vorzusehen, weil beispielsweise die bloße Unterhaltung über Benutzungsgebühren refinanziert werden soll (vgl. Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2022, a. a. o., § 10 Rn. 25). Allen in § 8 Satz 1 NKAG und § 11 ABAS genannten Maßnahmen hinsichtlich der Grundstücksanschlüsse ist gemein, dass sie einen Ersatzanspruch nur rechtfertigen können, wenn sie selbst rechtmäßig sind. Art und Umfang der Maßnahme werden indessen durch die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung und Abwägung der Belange der Gemeinde und des betroffenen Grundstückseigentümers bestimmt. Das Ermessen der Gemeinde wird wiederum durch die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit begrenzt, was bedeutet, dass die Gemeinde ihre Tätigkeit auf betriebsnotwendige Maßnahmen zu beschränken hat (vgl. Unkel, a. a. O. § 10 Rn. 26 ff.). Eines Sonderinteresses bzw. eines Sondervorteils des Grundstückseigentümers an der konkreten Maßnahme, wie er nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht für notwendig erachtet wird (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 23.03.2018 – 15 A 990/17 -, juris Rn. 11), bedarf es bei § 8 Satz 4 NKAG i. V. m. § 6 Abs. 1 NKAG nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts allerdings nicht (Nds. OVG, Beschl. v. 04.02.2021 – 9 LA 6/20 -, V. n. b.). Aus der gesetzlichen Verpflichtung, Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG), folgt, dass die Gemeinde die Abwasseranlage und die Grundstücksanschlüsse in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten hat, um eine Störung der Ortsentwässerung zu vermeiden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13.10.2000 – 9 L 1629/00 -, juris Rn. 5 f.; VG Arnsberg, Urt. v. 19.11.2004 – 13 K 2429/03 -, juris Rn. 32).

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

Vermisst: Rebecca Reusch – Wer hat die 15-Jährige zuletzt gesehen oder kann Hinweise geben?

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen