Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 4. Kammer | 4 B 3866/21 | Beschluss | Beseitigungsanordnung für einen Lagerplatz; Wahl der bauaufsichtlichen Maßnahme

Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 4. Kammer | 4 B 3866/21 | Beschluss | Beseitigungsanordnung für einen Lagerplatz; Wahl der bauaufsichtlichen Maßnahme

Andererseits geht von der vorliegenden Beseitigungsanordnung in Ziff. 1 des Bescheides auch dann noch eine Rechtswirkung aus, wenn auf der Verkaufsfläche keine Paletten und kein Schirm aufgestellt sind. Denn der Sinn und Zweck jedes Beseitigungsgebots liegt darin, eine Entfernung der beanstandeten Anlage auf Dauer herbeizuführen. Die innere Rechtfertigung liegt nicht in dem Ziel, die Bausubstanz in einem einmaligen Akt zu beseitigen, sondern darin, rechtmäßige Zustände herzustellen, was gerade bei leicht auf- und abbaubaren baulichen Anlagen nur erreicht werden kann, wenn die Wiedererrichtung unterbunden wird. In dieser Wirkung liegt die fortbestehende Steuerungsfunktion der Beseitigungsverfügung nach ihrer (erstmaligen) Erfüllung (OVG Greifswald, Beschl. v. 19.10.2020 – 3 M 303/20 OVG –, Rn. 11, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.03.2007 – 8 S 159/07 –, Rn. 2 m. w. N., juris; vgl. auch VGH München, Urt. v. 25.11.2014 – 9 B 13.1401 –, Rn. 34, juris). Insoweit führt bei fehlender Substanzverletzung und leicht aufbaubaren Anlagen – wie den vorliegenden Paletten und dem Schirm – die Beseitigungsanordnung und die Nutzungsuntersagung zur identischen Rechtsfolge, sodass, selbst wenn die Paletten nach Geschäftsschluss freiwillig abgebaut wurden, dauerhaft die erneute Aufstellung mit der Beseitigungsanordnung ausgeschlossen ist. Dies lässt sich im vorliegenden Fall auch dem Tenor in Ziff. 1 des Bescheides entnehmen. Dieser ordnet die Beseitigung des „dauerhaften Lagerplatzes für den täglichen Verkauf von Obst und Gemüse“ an, wodurch hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht wird, dass auch der Wiederaufbau der Paletten zu den Geschäftszeiten untersagt werden soll. Insoweit ist die Wahl der Beseitigungsanordnung statt z. B. der Nutzungsuntersagung nicht weniger zielführend. Im Übrigen führt § 79 Abs. 1 Satz 2 lediglich Regelbeispiele für mögliche bauaufsichtliche Maßnahmen an (Schriftlicher Bericht zum Entwurf einer Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), Nds. LT-Drs. 16/4621, S. 34; Franke in: Spannowsky/Otto, BeckOK Bauordnungsrecht Niedersachsen, 22. Edition 2022, NBauO § 79 Rn. 51) und enthält nur eine beispielhafte Aufzählung von in der Praxis häufigen Maßnahmen (Franke in: Spannowsky/Otto, BeckOK Bauordnungsrecht Niedersachsen, 22. Edition 2022, NBauO § 79 Rn. 51; vgl. auch Mann in: Große-Suchsdorf, Niedersächsische Bauordnung, 10. Auflage 2020, NBauO § 79 Rn. 26). Insoweit konnte die Antragsgegnerin auch losgelöst von der in § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBauO aufgeführten Beseitigungsanordnung eine bauaufsichtliche Maßnahme eigener Art erlassen, sodass die im Tenor zum Ausdruck kommende dauerhafte Unterbindung des Lagerplatzes nicht ermessensfehlerhaft ist.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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