Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Hannover 5. Kammer | 5 B 6541/20 | Beschluss | Entziehung der Fahrerlaubnis – Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – gelegentlicher Cannabiskonsum

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VG Hannover 5. Kammer,
Beschluss vom
21.05.2021, 5 B 6541/20, ECLI:DE:VGHANNO:2021:0521.5B6541.20.00

§ 3 Abs 1 S 1 StVG, § 80 Abs 5 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B, B-Stadt, wird abgelehnt.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

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Die Antragstellerin war Inhaberin der Fahrerlaubnis für die Klasse B, einschließlich aller darin enthaltenen Klassen.

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Am Donnerstag, den 2. April 2020 gegen 16.40 Uhr befuhr sie mit einem PKW öffentliche Straßen unter dem Einfluss von THC. Gegenüber den Polizeibeamten gab sie zu, am Mittag des 2. April 2020 einen Joint geraucht zu haben. Die toxikologische Untersuchung ergab einen THC-Wert von 13,1 ng/ml und einen THC-Carbonsäure-Wert von 55,6 ng/ml. Diesbezüglich verhängte der Antragsgegner am 9. Juni 2020 ein Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot.

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Am Samstag, den 18. April 2020 gegen 12.20 Uhr befuhr sie erneut mit einem PKW öffentliche Straßen unter dem Einfluss von THC. Gegenüber den Polizeibeamten gab sie zu, zum Einschlafen Marihuana zu benötigen. Die toxikologische Untersuchung ergab einen THC-Wert von 3,6 ng/ml und einen THC-Carbonsäure-Wert von 33,6 ng/ml. Diesbezüglich wurde ein Strafverfahren – 3 Cs 36 Js 2477/20 – eingeleitet. Im Zuge der Ermittlungen wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt. Aus dem Gutachten vom 4. September 2020 ergibt sich unter anderem, dass die Hauptwirksubstanz THC nur für kurze Zeiträume nach dem Konsum nachweisbar sei. Der hier ermittelte Wert von 3,6 ng/ml spreche deshalb für eine letztmalige Aufnahme von Cannabisprodukten im Bereich von wenigen Stunden vor der Blutentnahme. Das nicht mehr wirksame Abbauprodukt THC-Carbonsäure habe dagegen eine lange Halbwertszeit von ca. 25 bis 37 Stunden, sodass es bei wiederholtem Konsum zu einer Anhäufung kommen könne. Der hier gemessene Wert von 33,6 ng/ml sei mit dem einmaligen Konsum einer üblichen Rauschdosis zu vereinbaren. Ein gelegentlicher oder gar ein regelmäßiger Konsum lasse sich aus diesem Wert nicht ableiten. Das Amtsgericht Elze erließ am 25. September 2020 einen Strafbefehl wegen § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB (Bl. 94 BA001). Gegen diesen Strafbefehl hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt. In der mündlichen Hauptverhandlung am 4. Februar 2021 wurde lediglich auf eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit (Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels THC) erkannt.

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Unter dem 21. Oktober 2020 hat der Antragsgegner die Antragstellerin zur Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. Die Antragstellerin äußerte sich mit Schreiben vom 6. November 2020 zur Sache. Sie habe im Frühjahr 2020 aufgrund von Schlafstörungen Cannabis konsumiert und sei dabei davon ausgegangen, dass bei abendlichem Konsum die Fahrfähigkeit am darauffolgenden Tag wiederhergestellt sei. Nach der Kontrolle am 2. April 2020 habe sie den Konsum eingestellt. Sie sei in dieser Zeit psychisch stark belastet gewesen, was zu einer Behandlung in der D. Tagesklinik vom 20. Juli 2020 bis Ende Oktober 2020 geführt habe. Sowohl während dieser Behandlung als auch im Juli und Oktober 2020 während verschiedener Polizeikontrollen sei kein Drogenkonsum mehr festgestellt worden.

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Mit Bescheid vom E., zugestellt am 2. Dezember 2020, entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich aller darin enthaltenen Klassen und gab ihr auf, ihren Führerschein unverzüglich beim Straßenverkehrsamt abzugeben bzw. an ihn zu übersenden. Die sofortige Vollziehung beider Regelungen wurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie sei zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Sie habe am 2. April 2020 und am 18. April 2020 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von THC geführt. Aufgrund der Blutwerte zum THC-Gehalt am 18. April 2020 sei die Behauptung, sie habe den Cannabiskonsum nach der ersten Drogenfahrt eingestellt, unglaubhaft. Es liege zumindest ein gelegentlicher Cannabis-Konsum vor und sie habe durch die zwei Fahrten unter Einfluss von THC nachgewiesen, dass sie Konsum und Fahren nicht trennen könne.

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Gegen diesen Bescheid wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 21. Dezember 2020 erhobenen Klage und sucht gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung ihres Eilantrages widerholt sie ihren Vortrag aus der Anhörung und vertieft, die Laboruntersuchung am 18. April 2020 sei nur zwei Wochen nach der ersten Untersuchung am 2. April 2020 erfolgt. Der Zeitraum sei zu kurz gewesen, um die Cannabis-Werte völlig abzubauen. Sie habe den Konsum nach der Kontrolle am 2. April 2020 völlig eingestellt. Das im Strafverfahren eingeholte Gutachten zeige, dass kein gelegentlicher oder regelmäßiger Cannabiskonsum vorliege. Sie sei als Hauskrankenpflegerin auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. Derzeit arbeite sie in Teilzeit beim F. beim G.. Als milderes Mittel gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis sei hier ein regelmäßiges Drogenscreening anzuordnen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom E., mit dem dieser ihr die Fahrerlaubnis entzogen hat, wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Dadurch, dass die Antragstellerin im April 2020 im Abstand von gut zwei Wochen zweimal unter dem Einfluss berauschender Mittel ein Kfz geführt habe, sei erwiesen, dass sie jedenfalls in der Vergangenheit mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert habe. Zudem habe sie durch die zweimalige Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis gezeigt, dass sie nicht in der Lage sei, Konsum und Fahren zu trennen. Dies führe ohne weiteres, also ohne ein medizinisch-psychologisches Gutachten, zum Wegfall der Fahreignung (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Der THC-Wert sinke spätestens innerhalb von 24 Stunden auf Null, sodass erwiesen sei, dass sie noch wenige Stunden vor der Kontrolle am 18. April 2020 konsumiert haben müsse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.

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Prozesskostenhilfe erhält gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Vorliegend hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt.

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2. Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist zulässig, aber unbegründet.

18

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt.

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a) Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Die Begründung erfolgte schriftlich und bezogen auf den konkreten Fall, indem dargelegt wurde, dass bei weiterer Teilnahme der Antragstellerin am öffentlichen Straßenverkehr mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen ein Fehlverhalten nicht auszuschließen sei. Auch wer von Betäubungsmitteln nicht abhängig sei, aber solche regelmäßig konsumiere, sei nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Eignungsrelevante Leistungsfunktionen wie Reaktionssicherheit, Orientierung, Auffassung und Auffassungstempo würden ggf. auch nur vorübergehend derart herabgesetzt, dass bei Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit schwerwiegenden Fehlleistungen zu rechnen sei, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verkehrsunfällen mit entsprechenden Folgen führten. Kraftfahrer, die unter dem Einfluss berauschender Mittel am Straßenverkehr teilnähmen, stellten somit eine große Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Der von der Antragstellerin ausgehende Gefährdungsgrad übersteige das erträgliche Maß derart, dass im Abwägungsergebnis das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit absoluten Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin am Behalt ihrer Fahrerlaubnis erlange. Ob die gegebene Begründung inhaltlich trägt, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung des Formerfordernisses. Vielmehr trifft das Gericht in der Sache eine eigene Abwägungsentscheidung.

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b) Die bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht zu treffende Ermessensentscheidung setzt eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen voraus, in die auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit einzubeziehen sind. Bei einem nach summarischer Prüfung offensichtlich Erfolg versprechenden Rechtsbehelf überwiegt im Hinblick auf die Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmende Garantie effektiven Rechtsschutzes das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes öffentliche Vollzugsinteresse, so dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich wiederherzustellen ist. Ergibt eine summarische Einschätzung des Gerichts hingegen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache erfolglos bleiben wird, ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet, denn ein begründetes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung entfällt nicht dadurch, dass der Verwaltungsakt offenbar zu Unrecht angegriffen wird.

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Ausgehend von diesen Abwägungsgrundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, denn bei summarischer Prüfung bleibt die Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg. Der in der Hauptsache angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin (daher) nicht in ihren Rechten.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsrechtlichen Entziehungsverfügung ist grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Urteil vom 28.6.2012 – 3 C 30.11 -, BeckRS 2012, 54967, Rn. 11, 34; Koehl, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, § 3 StVG Rn. 64 m. w. N.).

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Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

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Die Antragstellerin hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weil sie gelegentlich Cannabis konsumiert hat und dabei nicht in der Lage war Konsum und Fahren zu trennen.

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Die Ungeeignetheit kann sich grundsätzlich aus körperlichen Mängeln, wie beispielsweise mangelndem Sehvermögen, geistigen Mängeln, sittlich-charakterlichen Mängeln oder wegen Alkohol oder Drogen ergeben. So ist bereits der einmalig nachgewiesene Konsum von Drogen – einzig ausgenommen Cannabis – unabhängig von der Teilnahme am Straßenverkehr ausreichend um auf die Ungeeignetheit des Betroffenen zu schließen (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) und ihm aus diesem Grund unmittelbar die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV entfällt die Fahreignung nicht schon bei einer einmaligen Einnahme von Cannabis, sondern erst bei regelmäßigem Cannabiskonsum (Nr. 9.2.1). Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis ist die Fahreignung nur gegeben, wenn das Vermögen zur Trennung von Konsum und Fahren besteht und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Substanzen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).

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Die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ist ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Allerdings liegt ein einmaliger Konsum nur dann vor, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dies plausibel darzulegen, obliegt dem Betroffenen. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zeitnah nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (Bay. VGH, Beschluss vom 25.6.2020 – 11 CS 20.791 –, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.3.2012 – 16 B 1294/11 –, BeckRS 2012, 48670; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.4.2010 – 10 S 319/10 –, juris Rn. 5; Dronkovic, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, StVG § 3 Rn. 6, beck-online).

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Vorliegend steht für das Gericht fest, dass die Antragstellerin gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Zum einen hat sie dies verschiedentlich selbst eingeräumt. So gab sie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren an, seinerzeit Cannabis zum Einschlafen benötigt zu haben. Auch bei der Kontrolle am 18. April 2020 machte sie gegenüber den Polizeibeamten noch eben diese Angaben. Wenn sie später vortragen lässt, nach der Kontrolle am 2. April 2020 den Konsum vollständig eingestellt zu haben, so widerspricht dies den Angaben, die sie noch am 18. April 2020 gegenüber der Polizei gemacht hat.

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Daneben zeigt auch das Gutachten vom 4. September 2020 bei Kenntnis des gesamten gerichtsbekannten Sachverhalts einen gelegentlichen Konsum der Antragstellerin. So wurde die Blutentnahme am 18. April 2020 um 12.39 Uhr durchgeführt. Es wird erläutert, dass THC-Carbonsäure eine Halbwertszeit von ca. 25 bis 37 Stunden habe. Der gemessene Wert von 33,6 ng/ml sei mit dem einmaligen Konsum einer üblichen Rauschdosis zu vereinbaren. Ein gelegentlicher oder gar ein regelmäßiger Konsum lasse sich aus diesem Wert nicht ableiten. Dies ist für sich genommen wohl zutreffend. Diese Ausführungen beziehen sich indes auf die zuvor vom Gutachter erläuterte potentielle Kumulation von THC-Carbonsäure, die hier sinngemäß nicht vorliege. Wenn am 18. April 2020 indes noch ein Wert von 33,6 ng/ml gemessen wurde und am 2. April 2020 ein Wert von 55 mg/ml, so kann es sich bei einer Halbwertszeit von ca. 25 bis 37 Stunden bei dem am 18. April 2020 gemessenen Wert nicht um den noch vorhandenen „Restwert“ des Konsums vom 2. April 2020 handeln, da dieser bei einer Abbauzeit von über zwei Wochen rein rechnerisch deutlich geringer sein müsste. Mithin muss die Antragstellerin nach dem 2. April 2020 noch Cannabis konsumiert haben.

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Das zweimalige Fahren unter dem Einfluss von THC im Abstand von ca. zwei Wochen zeigt deutlich, dass die Antragstellerin nicht zur Trennung von Fahren und Konsum in der Lage gewesen ist. Sollte sich dies unterdessen geändert haben ist dies begrüßenswert, aber hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Sach- und Rechtslage in rechtlicher Hinsicht unerheblich. Eine solche Verhaltensänderung wäre vielmehr im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens erheblich.

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Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG). Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde insoweit nicht eingeräumt, sodass die von der Antragstellerin vorgeschlagene Anordnung eines regelmäßigen Drogenscreenings als milderes Mittel von vornherein ausscheidet.

31

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).

 


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