Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Lüneburg 2. Kammer | 2 A 226/18 | Urteil | Rechtmäßigkeit von Jagdsteuern

Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Lüneburg 2. Kammer | 2 A 226/18 | Urteil | Rechtmäßigkeit von Jagdsteuern

Er trägt vor, die Erhebung der Jagdsteuer sei nicht gerechtfertigt, weil der damit verbundene zusätzliche Verwaltungsaufwand die Erhebung der Steuer nicht rechtfertige. Auch wenn es sich um eine grundsätzlich zulässige Aufwandsteuer handele, rechtfertige der zusätzliche Verwaltungsaufwand die Jagdsteuer nicht, da diese Kosten höher seien als die Einnahmen aus der Jagdsteuer. Sämtliches Wild, das bei Wildunfällen zu Schaden komme und den öffentlichen Straßenraum belege, werde – ohne dass es eine Rechtspflicht hierfür gebe – von den Jagdpächtern entsorgt, obwohl dies Aufgabe des Beklagten wäre. Allein die Kosten durch die Wildbeseitigung würde die Einnahmen aus der Jagdsteuer bei weitem überwiegen. Der Beklagte könne infolge der Weitläufigkeit des Landkreises diese Aufgabe gar nicht bewältigen. Es gehe nicht an, dass die Kommunen einerseits ihrer Aufgabenpflicht nicht nachkämen, andererseits aber dem Jagdausübungsberechtigten, der den Kommunen die Aufgabe abnehme, auch noch mit Belegung von Jagdsteuern bestraft werde und zwar in einer Höhe, die in keiner Weise gerechtfertigt sei. Bei den rund 600 Wildunfälle pro Jahr im Landkreis fielen bei einem Durchschnittsbetrag von 300,- EUR für die Entsorgung pro Stück Kosten von 180.000,- EUR an, die der Beklagte aufzuwenden hätte, wenn er seinen Pflichten nachkommen würde. Zusätzlich entstehe dem Beklagten nach eigenem Vorbringen ein Verwaltungsaufwand von 16.800,- EUR für die Erhebung der Jagdsteuer, weshalb der Erlös in Höhe von 185.000,- EUR niedriger sei als der Aufwand. Aus diesem Grund hätten viele Landkreise zwischenzeitlich auf die Erhebung einer Jagdsteuer verzichtet.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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