Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Lüneburg 3. Kammer | 3 A 58/21 | Urteil | Keine Flinte für Schäfer

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Ausweislich des Antrags bei der Behörde vom 30. August 2018 stellt sich der Kläger vor, beim Herannahen von Wölfen an seine Herde auf 300 Metern keine andere Wahl zu haben, als diese zu töten. Das setzt voraus, dass er in dieser Situation selbst zugegen und in Schussreichweite ist. Das ist nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung bislang nicht der Fall gewesen. Zumal zu bedenken ist, dass mit einer Flinte lediglich auf eine Distanz bis zu 50 Metern geschossen werden kann und die Streuung des Schrots erheblich ist. Ein zielgenaues Schießen wie mit einer Büchse ist damit naturgemäß ausgeschlossen. Für die Kammer ist nicht hinreichend nachgewiesen, wie die Wölfe sich in diesem Szenario der Herde schon so weit genähert haben können, ohne vom anwesenden Kläger durch Rufe, Hupen oder Blendlicht verjagt worden zu sein. Dass derartige andere Abwehrmaßnahmen von vornherein erfolglos sind, hat der Kläger nicht konkret darstellen können. Er hat in diesem Zusammenhang auf internationale Erfahrungen in dem Bereich Herdenschutz vor Wölfen verwiesen. Dieser pauschale Verweis genügt nicht. Ein durch sein Triebverhalten zu allem entschlossener Wolf mag sich möglicherweise nicht anders als durch Gewalt von seiner Beute abbringen lassen, der Kläger konnte der Kammer allerdings nicht näherbringen, dass die in seiner Region umherziehenden Wölfe derart unaufhaltsam – das dürfte in erster Linie bedeuten: ausgehungert – sind. Wie der Vertreter der Beklagten ausführt, bestehen andere Möglichkeiten der Abschreckung. Diese hat der Kläger bislang nicht versucht und wegen Ortsabwesenheit auch nicht versuchen können. Die Tötung der Wölfe hat in diesen Szenarien lediglich den „Mehrwert“, dass die getöteten Wölfe nicht wiederkehren könnten, um erneut über die Herde herzufallen. Inwieweit eine negative Konditionierung durch Waffeneinsatz bezogen auf Wölfe generell herbeigeführt werden kann, ist ebenfalls nicht belegt.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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