Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Oldenburg (Oldenburg) 4. Kammer | 4 A 984/01 | Urteil | Abwehranspruch gegen Bau eines benachbarten Zuchtbetriebes wegen behaupteter Infektionsgefahren.

Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Oldenburg (Oldenburg) 4. Kammer | 4 A 984/01 | Urteil | Abwehranspruch gegen Bau eines benachbarten Zuchtbetriebes wegen behaupteter Infektionsgefahren.

Insbesondere verstößt die Baugenehmigung nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Verhältnis zwischen zwei – wie hier – im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben gilt und einen öffentlichen Belang iSd. § 35 Abs. 3 BauGB darstellt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Danach kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmepflichtigen andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Emissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – 4 C 22/75 -, BVerwGE 52, 122; vom 21. Januar 1983 – 4 C 59/79 -, NVwZ 1983, 609; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Auflage, § 35 RdNr. 55). Der Beigeladene plant den Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage i.S.d. § 3 BImSchG, bei der gem. § 22 Abs. 1 BImSchG nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen zu verhindern sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen. Der Begriff erfasst nach Abs. 2 der Vorschrift auch Tiere. Sie sind ebenfalls vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Emissionen iSd. § 3 Abs. 3 BImSchG zu schützen. Die Annahme der Rücksichtslosigkeit des H.utretenden Bauvorhabens setzt voraus, dass ernsthafte Gesichtspunkte für eine konkrete Gefährdung vorliegen, d.h., dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (Nds. OVG, Beschluss vom 10. August 2000 – 1 M 760/00 -, unter Hinweis auf Jarass, BImSchG, 4. Aufl. 1999, § 25 Anmerkg. 21 und § 3 Anmerkg. 24 f.). Dabei muss nicht jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung schädlicher Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden. Anders als nach dem für genehmigungspflichtige Anlagen nach § 5 BImSchG geltenden Maßstab kann für nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen wie diejenige des Beigeladenen nach §§ 22, 25 BImSchG nur Schutz und nicht Vorsorge gegen gesundheitliche Gefahren verlangt werden. Der durch das Immissionsschutzrecht vermittelte Gesundheitsschutz beginnt erst dort, wo der Erfahrungsschatz der Umwelthygiene und Medizin hinreichend sichere Aussagen über die Gefährlichkeit der Emissionen zulässt. Die Beurteilung schädlicher Umweltwirkungen muss dabei auf dem Stand der Wissenschaft aufbauen (Nds. OVG, Beschluss vom 19. August 1999 – 1 M 2711/99 -, NVwZ RR 2000, 92 =RdL 1999, 287). Diese zu möglichen Gesundheitsgefahren für Menschen durch Stallanlagen entwickelten Grundsätze gelten auch hier; insbesondere ist die Schwelle für die Annahme der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für Gefahren, denen Tiere im Bestand einer anderen Mastanlage ausgesetzt sind, nicht niedriger anzusetzen.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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