Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Osnabrück 1. Kammer | 1 B 72/21 | Beschluss | Corona-Proteste; Anspruch der Presse auf Bekanntgabe von Daten über die Anzeiger einer Versammlung

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Es steht jedoch nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz des genannten Grundrechts. Wenn der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Sein oder Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens berührt, können sich Einschränkungen seines ausschließlichen Bestimmungsrechts über seinen Privatbereich ergeben, soweit dieser nicht zum unantastbaren innersten Lebensbereich gehört. Dem als absolut unantastbar geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung der Intim- und Geheimsphäre ist die Privat- und Sozialsphäre in der Schutzintensität nachgelagert. Die Privatsphäre ist dabei zum einen thematisch und zum anderen räumlich abzugrenzen (Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2021, a.a.O., Rn. 14, juris). Hier besteht häufig lediglich ein Interesse der Öffentlichkeit an Unterhaltung, das regelmäßig nicht schützenswert ist (Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2021, a.a.O., Rn. 15, juris). In der Sozialsphäre dagegen hat der Einzelne die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 13.10.2020 – 2 C 41/18, Rn. 14 f., juris; VGH BW, Urteil vom 11.9.2013, a.a.O., Rn. 32, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 13.2.2015 – W 7 E 15.81 –, Rn. 16 – 21, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies gilt insbesondere für Daten des Einzelnen, die sein soziales Verhalten betreffen und insoweit seiner ausschließlichen Verfügungsgewalt entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 13.10.2020, a.a.O., Rn. 15, juris). Wahre Tatsachenbehauptungen, die Vorgänge aus der Sozialsphäre benennen, müssen grundsätzlich hingenommen werden. Eine Persönlichkeitsverletzung kann in diesen Fällen nur dann erfolgen, wenn die Erteilung der Auskunft einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stünde (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.2.2014 – 10 ME 102/13, Rn. 14, juris). Wesentlich zu berücksichtigen ist auch, ob der Betroffene für die Entstehung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit (zumindest mit-)verantwortlich ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.2.2014, a.a.O., Rn. 15, juris).

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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