Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Osnabrück 3. Kammer | 3 B 33/21 | Beschluss | Eine die richterliche Unabhängigkeit verletzende dienstliche Beurteilung eines Richters kann nicht Grundlage einer rechtmäßigen Beförderungsentscheidung über ein richterliches Beförderungsamt sein.

Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Osnabrück 3. Kammer | 3 B 33/21 | Beschluss | Eine die richterliche Unabhängigkeit verletzende dienstliche Beurteilung eines Richters kann nicht Grundlage einer rechtmäßigen Beförderungsentscheidung über ein richterliches Beförderungsamt sein.

Am 8. April 2021 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung führt er aus, dass die für ihn der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung rechtswidrig sei und der Beurteilungszeitraum derart kurz sei, dass es ihr an Aussagekraft fehle. Für ihn, den Antragsteller, sei allein ein etwas mehr als viereinhalb Monate andauernder Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt worden, der sich auf den Zeitraum nach seinem Wechsel zum Amtsgericht A-Stadt beziehe. Beurteilungszeiträume dieser Kürze seien für den Leistungsvergleich unzureichend. Gerade zu Beginn des Beurteilungszeitraums habe er zudem den Gerichtswechsel vollzogen und dort zwei halbe Dezernate übernehmen müssen, auf deren Bestand er zuvor keinen Einfluss gehabt habe. Der Beurteilungszeitraum für die Beigeladenen sei überdies erheblich länger, so dass es an einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen fehle. Seine, des Antragstellers, dienstliche Beurteilung sei allein deshalb rechtswidrig, weil er sich gegenüber der Beurteilung vom 25. Februar 2020 (Beurteilungszeitraum 15. März 2016 bis 29. Februar 2019) noch einmal ganz erheblich nicht nur im Gesamturteil, sondern auch in Einzelleistungsbewertungen verschlechtert habe. Eine nachvollziehbare Begründung dafür fehle. Überdies sei die Bewertung der Einzelmerkmale „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ sowie „Ausdrucksvermögen“ nicht nachvollziehbar (wird ausgeführt); insbesondere weiche die Beurteilerin in der Bewertung der Merkmale „Ausdrucksvermögen“ und auch „Arbeitsplanung“, „Behauptungsvermögen“, „Belastbarkeit“ und „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ ohne nähere Begründung von den Feststellungen in den der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsbeiträgen ab. Die Bewertung des Merkmals „Kooperation und Führungskompetenz“ sei bereits deshalb fehlerhaft, da die Beurteilerin selbst einräume, dass dazu aufgrund der Kürze des Beurteilungszeitraums keine Aussage getroffen werden könne. Mit der Bewertung des Merkmals „Verhandlungsgeschick“ greife die Beurteilerin in die richterliche Unabhängigkeit ein (wird ausgeführt). Die Ausführungen im Rahmen der Bewertung des Merkmals „Behauptungsvermögen“ stünden zudem im Widerspruch zur Bewertung des Merkmals „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“. Bei der Bewertung des Merkmals „Belastbarkeit“ seien offenbar Textbausteine verwendet worden, die sich nicht auf seine, des Antragstellers, Leistungen beziehen könnten. Seine Mehrbelastung durch die über 0,5 AK hinausgehende Belastung bei den Ermittlungsrichtersachen werde nicht erwähnt. Die Bewertung des Merkmals „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ sei nicht plausibel, da eine deutlich schlechtere Beurteilung als in den Vorbeurteilungen vorgenommen werde. Zusätzliche Tätigkeiten wie Dozententätigkeiten sowie Berichte für den Antragsgegner blieben unerwähnt. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Mängel der Bewertungen der Einzelmerkmale stelle sich auch das Gesamturteil als fehlerhaft dar. Die Eignungsbeurteilung sei nicht plausibel, da er, der Antragsteller, schon anlässlich seiner Erprobungsbeurteilung bei dem Antragsgegner als für das Amt des Richters am Oberlandesgericht „sehr gut geeignet“ angesehen worden sei. In kürzester Zeit sei er nunmehr für ein niedrigeres Statusamt eines Koordinationsrichters und ein gleiches Statusamt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht nur noch „gut geeignet“. Die dienstliche Beurteilung sei insgesamt nicht nachvollziehbar und weise unerklärliche Verschlechterungen gegenüber den Vorbeurteilungen auf, sodass sie rechtswidrig sei und der Auswahlentscheidung nicht habe zugrunde gelegt werden dürfen.

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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