Saarland – Aktuelle Meldungen – Rechtskreiswechsel ermöglicht die Betreuung Geflüchteter aus der Ukraine durch die Jobcenter –  Sozialleistungen und Integration aus einer Hand

Saarland – Aktuelle Meldungen – Rechtskreiswechsel ermöglicht die Betreuung Geflüchteter aus der Ukraine durch die Jobcenter –  Sozialleistungen und Integration aus einer Hand


| Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
| Gesellschaft, Bürger, Soziales, Inneres

Mit dem Rechtskreiswechsel erhalten registrierte Geflüchtete aus der Ukraine Hilfen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts und Integrationshilfen aus einer Hand. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird mit dieser Änderung ebenfalls deutlich erleichtert, denn es müssen nicht mehr verschiedene Behörden tätig werden.

Seit dem 01. Juni erhalten erwerbsfähige Geflüchtete  aus der Ukraine und ihre Familien notwendige Sozialleistungen nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Sozialamt, sondern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom örtlichen Jobcenter. Dieser so genannte Rechtskreiswechsel betrifft im Saarland die bisher rund 7.600 registrierten Geflüchteten aus der Ukraine, von denen knapp 3.400 Personen bereits über formale ausländerrechtliche Aufenthaltstitel verfügen.

„Mit dem Rechtskreiswechsel erhalten registrierte Geflüchtete aus der Ukraine Hilfen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts und Integrationshilfen aus einer Hand. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird mit dieser Änderung ebenfalls deutlich erleichtert, denn es müssen nicht mehr verschiedene Behörden tätig werden. Die Jobcenter stellen mir ihrer Erfahrungen aus den vergangenen Jahren adäquate Betreuungsstrukturen zur Verfügung. Sie besitzen gute Branchen- und Arbeitgeberkontakte, um berufliche Perspektiven für Geflüchtete zu erschließen, nachdem die notwendigen Vorbereitungsprozesse wie z.B. den Erwerb der deutschen Sprache abgeschlossen sind.“

Arbeitsstaatssekretärin Bettina Altesleben

Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen nach dem SGB II sind eine erkennungsdienstliche Behandlung und die Vorlage eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung bzw. einer anerkannten Ersatzbescheinigung. Wer noch keine Fiktionsbescheinigung oder ein Aufenthaltstitel besitzt, muss diese in der Landesaufnahmestelle in Lebach beantragen. Für Geflüchtete, die bereits Asylbewerberleistungen beziehen, gilt der SGB II-Antrag als gestellt. Es ist aber in jedem Fall nötig, sich im örtlichen Jobcenter zu melden, um Leistungen zu bekommen.

Geflüchtete, die nicht erwerbsfähig sind (z.B. aufgrund hohen Alters oder Pflegebedürftigkeit) werden ab Juni nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) versorgt. Für den Rechtskreiswechsel in das SGB XII für diese Personengruppe muss ein Kurzantrag ausgefüllt werden.

„Der Rechtskreiswechsel stellt für die Behörden, aber auch für die Betroffenen selbst und die unterstützenden Ehrenamtsinitiativen eine besondere Herausforderung dar. Ich bedanke mich daher bei allen, die mit hohem Verantwortungsbewusstsein und unter teilweise erschwerten Rahmenbedingungen ihr Möglichstes tun, um den geflüchteten Menschen zu helfen“, betont Altesleben abschließend.

Medienansprechpartner

i.V. Annika Hoffmann
Pressesprecherin

Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken

Original Quelle Saarland.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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