Saarland – Neues vom Landesbetrieb für Straßenbau

L 113 - Gemeinschaftsmaßnahme „Umgehung Altstadt-Ost Blieskastel“

Saarland – Neues vom Landesbetrieb für Straßenbau


| Landesbetrieb für Straßenbau
| Verkehrsplanung, Straße

Die Einrichtung von Arbeitsstätten auf Straßen unterliegt komplexen rechtlichen Bestimmungen. Das Straßenverkehrsrecht enthält ganz klare Vorgaben zum Schutz der Verkehrsteilnehmer. Gleichzeitig normiert das Arbeitsstättenrecht Mindestanforderungen an die Baustelleneinrichtung.

Diese Anforderungen an den Arbeitsraum gehen zulasten des verfügbaren Verkehrsraumes. Das Zusammenwirken von Verkehrssicherheitsrecht und Arbeitsschutzrecht engen somit den Handlungsspielraum bei der Wahl der Verkehrsführung ein. Mit den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A5.2)“, welche in 2018 eingeführt wurden, werden die geforderten Sicherheitsabstände zwischen Baubereich und Fahrbahn sogar derart vergrößert, dass die zur Umsetzung einer einstreifigen Verkehrsführung geforderte Restfahrbahnbreite in vielen Fällen nicht vorhanden ist. Um eine halbseitige Sperrung einrichten zu können, bedarf es so z. B. einer Mindestfahrbahnbreite von 8,50 m. Können diese räumlichen Anforderungen nicht erfüllt werden, ist eine Vollsperrung unausweichlich.

In die Betrachtungen zur Wahl der Verkehrsführung geht aber nicht nur die Fahrbahnbreite ein. Es werden zum Beispiel auch die Verkehrsbelastung des betreffenden Abschnittes, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Linienführung in Längs- und Querrichtung betrachtet, sowie die sich aus der Wahl der Verkehrsführung ergebenden bautechnischen und baubetrieblichen Aspekte wie Anzahl der Bauabschnitte und Bauzeiten.

Neben der zuvor erläuterten Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln für Arbeitsstätten sind auch die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“ zu beachten.

Die RSA wurden grundlegend überarbeitet und mit dem Einführungserlass durch das MWAEV im März 2022 verbindlich zur Anwendung bei der Sicherung von Arbeitsstellen im Bereich der Bundesstraßen sowie Landstraßen I. und II. Ordnung eingeführt.

Die RSA 21 legt dabei den Fokus innerorts auf die Sicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmer, sprich Fußgänger und mobilitätseingeschränkte Personen. Es wird daher eine in sich geschlossene Absicherung der Baustelle gefordert, um zu verhindern, dass Unbefugte ins Baufeld gelangen können.

Um dieser Forderung gerecht zu werden, sind zahlreiche neue Regelpläne entwickelt worden, aus denen hervorgeht, dass die Gehwege immer mittels Absperrschrankengitter gegenüber dem Baufeld zu sichern sind.

Aus dieser Forderung ergeben sich mehrere Probleme, die vor jeder Maßnahme neu betrachtet und abgewägt werden müssen. In den RSA 21 werden beispielsweise Mindestgehwegbreiten von 1,30 m bzw. befahrbare Restbreiten des Gehweges von 1,00 m gefordert, welche im Saarland sehr häufig nicht eingehalten werden können. Grund dafür ist, dass in den meisten Fällen die Breite des Gehweges schon ohne Baumaßnahme nicht der geforderten Mindestbreite von 1,30 m entspricht. Dieser Sachverhalt führt dazu, dass die sogenannten Vorarbeiten (zumeist Austausch von Rinnenplatten und Bordanlagen) bereits unter Vollsperrung ausgeführt werden müssen. Um die Fußgänger sicher am Baufeld vorbeizuleiten, muss in diesen Fällen ein Notgehweg auf der Fahrbahn eingerichtet werden.

Wie geht der LfS nun konkret vor?

Der LfS bewertet bei allen Maßnahmen die Gesamtsituation und wählt für die Belange aller Beteiligten die optimale Lösung. In diese Bewertung fließt auch immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein, wobei der Grundsatz der Sicherheit dem Grundsatz der Leichtigkeit des Verkehrs vorgeht. Allerdings werden die Belange der Anlieger, die in besonderem Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen sind, in die Abwägung einbezogen.

Bereits die Einführung der ASR A5.2 hat schon wesentlich mehr Vollsperrungen notwendig gemacht, als dies vorher der Fall war. Mit Einführung der RSA 21 wird diese Situation aber noch mal verschärft.

Zudem zieht die Einrichtung von Vollsperrungen zum Teil große Umleitungen nach sich, stellt eine Belastung für den ÖPNV dar und bringt dadurch insgesamt massive Beeinträchtigungen für die Anwohner mit sich. Bei der Wahl der Umleitungsstrecke wird immer die Verkehrsbedeutung der gesperrten Strecke berücksichtigt und die Umleitung erfolgt immer über das klassifizierte Straßennetz.

Leider kann der LfS nicht ausschließen, dass die Anwendung der Regelungen und die Umsetzung vor Ort für einzelne Betroffene zu größeren Belastungen führt als für andere. Eine Vollsperrung hat aber auch den Vorteil, dass die Bauzeit in aller Regel verkürzt werden kann und somit auch die Belastungen für die Anwohner wiederum verringert werden können.

Der LfS ist immer bestrebt, die Verkehrsbeeinträchtigungen durch die Baustellen so gering als möglich zu halten. Ein Bauen ganz ohne Beeinträchtigungen wird aber niemals möglich sein.

Medienansprechpartner

Jana Görgen
Baukoordination und Öffentlichkeitsarbeit

Peter-Neuber-Allee 1
66538 Neunkirchen

Original Quelle Saarland.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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