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Sieben Personen aktiv von Infektion betroffen
Die Zahl der Genesenen ist um weitere zwei auf 5038 gestiegen. Somit sind derzeit sieben Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Diese Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 0, Assamstadt: 0, Bad Mergentheim: 4, Boxberg: 1, Creglingen: 0, Freudenberg: 0, Großrinderfeld: 0, Grünsfeld: 0, Igersheim: 0, Königheim: 0, Külsheim: 0, Lauda-Königshofen: 0, Niederstetten: 0, Tauberbischofsheim: 0, Weikersheim: 0, Werbach: 0, Wertheim: 2 (+1) und Wittighausen: 0.
Weitere Delta-Mutation nachgewiesen
Bei einem Infektionsfall der vergangenen Tage wurde durch nachträgliche Typisierung der Laborprobe die Delta-Variante des Coronavirus nachgewiesen. Nunmehr wurde bei insgesamt 1122 Fällen im Kreis eine Virusmutation festgestellt.
LGA weist nach Softwarefehler zu niedrigen Inzidenzwert aus
Das Gesundheitsamt des Main-Tauber-Kreises hatte den Infektionsfall vom Dienstag, 13. Juli, dem Landesgesundheitsamt fristgerecht übermittelt und hierfür eine Bestätigung erhalten. Dennoch wurde der Fall aufgrund eines Softwarefehlers nicht in den Lagebericht des Landesgesundheitsamtes übernommen, weshalb die Behörde für Dienstag, 13. Juli, für den Main-Tauber-Kreis eine Inzidenz von 0,0 auswies, obwohl diese 0,8 hätte betragen müssen. Die Sieben-Tage-Inzidenz beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (7. bis 13. Juli) je 100.000 Einwohner. Der aktuelle Wert für Mittwoch, 14. Juli, kann ab etwa 18 Uhr im Lagebericht des LGA unter www.gesundheitsamt-bw.de abgerufen werden.
Gesundheitsministerium ruft zu vorsichtigem Verhalten im Urlaub auf
Vor dem Hintergrund der sich ausbreitenden Delta-Variante des Coronavirus appelliert das Gesundheitsministerium eindringlich an die Menschen, auch im Urlaub vorsichtig zu sein. Für Reiserückkehrerinnen und -rückkehrer aus dem Ausland gelten bestimmte Test- und Absonderungsregeln.
Das Gesundheitsministerium erklärte, dass die Infektionszahlen aktuell sehr niedrig seien. Dieser große Erfolg dürfe jetzt nicht durch unvorsichtiges Handeln im Urlaub gefährdet und dadurch das Virus mitgebracht werden.
Viele Urlaubsländer wie Österreich, die Schweiz und Italien sind vom Robert-Koch-Institut mittlerweile nicht mehr als Risikogebiet eingestuft. Hier sind Testungen nur noch nötig, wenn die Rückreise per Flugzeug erfolgt.
Dennoch empfiehlt das Gesundheitsministerium allen Rückkehrerinnen und Rückkehrern, sich freiwillig testen zu lassen, auch wenn es nicht vorgeschrieben ist. In Baden-Württemberg sei eine flächendeckende Infrastruktur aufgebaut, die kostenlose Bürgertests für alle gut erreichbar macht. Davon sollte Gebrauch gemacht werden, erklärte das Gesundheitsministerium.
Urlauberinnen und Urlauber sollten zudem im Blick haben, wie das Robert-Koch-Institut ihr Reiseland einstuft. Nach der Rückkehr aus Virusvariantengebieten – wie derzeit Südafrika und Brasilien – muss eine Quarantäne von 14 Tage erfolgen. Diese kann auch nicht durch Tests vorzeitig beenden werden und gilt auch für Genesene oder Geimpfte, erklärte das Ministerium.
Regelungen zur Testpflicht
Nach einem Auslandsaufenthalt gelten zum einen bestimmte Regelungen zur Testpflicht.
Nach Aufenthalt in einem einfachen Risikogebiet muss bis spätestens 48 Stunden nach Einreise nachgewiesen werden, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Ein entsprechender Testnachweis, alternativ ein Impf- oder Genesenen-Nachweis, muss über das Einreiseportal der Bundesrepublik übermittelt werden.
Reisende im Luftverkehr oder nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet müssen sich schon vor der Abreise testen lassen und müssen dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, ein negatives Testergebnis vorlegen.
Bei Rückreisen aus einem Virusvariantengebiet, besteht grundsätzlich ein Beförderungsverbot. Hier ist die Vorlage eines Impf- oder Genesenen-Nachweises nicht ausreichend, sondern es muss immer ein Test gemacht werden. Auch bei der Einreisekontrolle in Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.
Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (bei PCR-Test) zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist bei Antigen-Tests auf 24 Stunden.
Regelungen zur Absonderungspflicht
Darüber hinaus gilt in bestimmten Fällen nach der Rückkehr aus dem Ausland eine Absonderungspflicht.
Wird bei der Einreise aus einem normalen Risikogebiet der Nachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich. Ansonsten endet die Quarantänepflicht, die grundsätzlich zehn Tage beträgt, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Nachweises.
Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen und die Quarantäne nach Vorliegen eines negativen Ergebnisses beendet werden.
Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich, dies gilt auch für Personen mit Genesenen- oder Impfnachweis.
Die Coronavirus-Einreiseverordnung mit einer Kurzübersicht über alle Regelungen kann unter www.main-tauber-kreis.de/coronavirus im Abschnitt „Richtlinien und Verordnungen des Landes und des Bundes“ abgerufen werden.
Quelle: Landkreis Main-Tauber
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Original Quelle by Wertheim24.de
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