Wertheim / Main-Tauber-Kreis: 1 Corona Infektion – Inzidenz 1,5 – Neue Kinder Corona-Verordnung – Stand 15.07.2021

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Acht Personen aktiv von Infektion betroffen

Die Zahl der Genesenen beträgt weiterhin 5038. Somit sind derzeit acht Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Diese Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 0, Assamstadt: 0, Bad Mergentheim: 4, Boxberg: 1, Creglingen: 0, Freudenberg: 0, Großrinderfeld: 0, Grünsfeld: 0, Igersheim: 0, Königheim: 0, Külsheim: 0, Lauda-Königshofen: 1 (+1), Niederstetten: 0, Tauberbischofsheim: 0, Weikersheim: 0, Werbach: 0, Wertheim: 2 und Wittighausen: 0.

Weitere Mutationen nachgewiesen

Bei zwei Infektionsfällen der vergangenen Tage wurden durch nachträgliche Typisierung der Laborprobe Mutationen nachgewiesen. Hierbei handelt es sich einmal um die Alpha- und einmal um die Delta-Variante des Coronavirus. Nunmehr wurde bei insgesamt 1124 Fällen im Kreis eine Virusmutation festgestellt.

Sieben-Tage-Inzidenz laut LGA am Mittwoch bei 1,5

Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Main-Tauber-Kreis am Mittwoch, 14. Juli, nach Angaben des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg bei 1,5. Sie beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (8. bis 14. Juli) je 100.000 Einwohner. Der aktuelle Wert für Donnerstag, 15. Juli, kann ab etwa 18 Uhr im Lagebericht des LGA unter www.gesundheitsamt-bw.de abgerufen werden.

Lockerungen bei Angeboten ohne Anmeldung abhängig von Inzidenzstufen

Das Land ermöglicht jetzt mehr bei der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit und stellt gleichzeitig sicher, dass der Infektionsschutz gewahrt bleibt. Die entsprechende Corona-Verordnung ist vor kurzem in Kraft getreten.

Bislang waren Angebote ohne vorherige Anmeldung nur in sehr beschränkten Umfang zugelassen. Durch die neue Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit ist in allen Inzidenzstufen mehr möglich.

Aktive Fälle von Coronavirus-Infektionen im Main-Tauber-Kreis, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand: 15. Juli, 15.00 Uhr)

Regelungen der neuen Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit

Die Träger der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit erhalten die Möglichkeit, sich zu entscheiden, ob sie ihr Angebot an getestete, genesene oder geimpfte Personen (3G-Nachweis) richten oder ob sie auf entsprechende Nachweise verzichten.

Danach richtet sich dann die zulässige Personenzahl. Bei Inzidenzen bis zehn, wie aktuell im Main-Tauber-Kreis, sind zum Beispiel Angebote möglich mit bis zu 360 Personen (mit 3G-Nachweis) oder mit bis zu 60 Personen (ohne 3G-Nachweis).

Bei Inzidenzen von zehn bis 35 sind Angebote möglich mit bis zu 180 Personen (mit 3G-Nachweis) oder mit bis zu 48 Personen (ohne 3G-Nachweis).

Auch bei Inzidenzen über 50 sind noch Angebote möglich mit bis zu 60 Personen (mit 3G-Nachweis) oder mit bis zu 18 Personen (ohne 3GNachweis).

Für mehrtägige Angebote sind Nachweise über Testung, Genesung oder erfolgte Impfung verpflichtend vorgeschrieben, ähnlich wie an der Schule. Die gemeinschaftliche Übernachtung wird in allen Inzidenzstufen ermöglicht.

Die Zulassung der Notbetreuung an Schulen in Abhängigkeit von der Inzidenzstufe wurde ebenfalls neu geregelt. Bislang waren bei der Notbetreuung an Schulen in der unterrichtsfreien Zeit pro Angebot und Schule 18 Beteiligte zugelassen. Jetzt sind in der Inzidenzstufe 4 18 Personen, in der Inzidenzstufe 3 36 Personen, in der Inzidenzstufe 2 48 Personen und in der Inzidenzstufe 1 60 Personen als Beteiligte pro Schule gestattet.

Außerdem erfolgte eine Neuregelung zur Kohortenbildung in Abhängigkeit von der Inzidenzstufe. Bislang mussten bei den Angeboten zur Reduzierung der potenziellen direkten Kontaktpersonen feste Untergruppen (Kohorten) von maximal 30 Personen gebildet werden. Jetzt erhöht sich die Zahl auf 36 Personen. Die Gruppenbildung findet in den Inzidenzstufen 4 bis 2 erst ab der 37. beteiligten Person sowie in der Inzidenzstufe 1 erst ab der 61. beteiligten Person statt.

Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus verschiedenen Landkreisen sind in allen Inzidenzstufen zugelassen.

Regelungen zu Testnachweisen klargestellt

Das Sozialministerium hat auch die Regelungen zu Testnachweisen klargestellt. Zum einen gilt ein zu Beginn eines Angebots erbrachter Nachweis als erster Test für diese Woche. Zum anderen ist der letzte Nachweis per Schnelltest spätestens 72 Stunden vor Ende eines Angebots zu erbringen. Damit wird sichergestellt, dass ein falsch positiver Test mittels eines PCR-Tests vor Ende eines Angebots überprüft werden kann, erklärte das Ministerium.

Das Sozialministerium erklärte, dass trotz sinkender Inzidenzen und des Fortschritts der Impfungen der Erwachsenen die Pandemie noch nicht vorbei sei. Die zunehmende Verbreitung der Delta-Variante in Baden-Württemberg verpflichte zu einem besonderen Augenmerk auf jene Bevölkerungsgruppen, die nicht durch Impfungen geschützt werden können. Diesem pandemiebedingten Spannungsfeld werde in der neuen Corona-Verordnung Rechnung getragen. Die Träger der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit, aber auch die Familien, hätten einen Anspruch darauf, dass durch diese Vorgaben ein wirksamer Infektionsschutz gewährleisten werden kann, gerade in den Sommerferien. Entsprechend müsse bei Öffnungen in diesem Bereich mit großer Vorsicht vorgegangen werden. Wenn es im Rahmen eines Angebots zu einem positiven Verdachtsfall komme, müsse sichergestellt sein, dass möglichst wenige Personen als direkte Kontaktperson gelten und diese sich absondern müssen, erläuterte das Sozialministerium.

Quelle: Main-Tauber-Kreis.de

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Original Quelle by Wertheim24.de

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