Wertheim / Main-Tauber-Kreis: 10 Coronavirus-Infektionen – Inzidenz 81,4 – Dreistufiges Warnsystem – 16.09.2021

[ad_1]

193 Personen aktiv von Infektion betroffen

Die Zahl der Genesenen steigt um 20 Personen auf 5477. Somit sind derzeit 193 Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Sie verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 2, Assamstadt: 2, Bad Mergentheim: 60 (+3), Boxberg: 4, Creglingen: 5, Freudenberg: 14 (+1), Großrinderfeld: 0, Grünsfeld: 1, Igersheim: 6, Königheim: 2, Külsheim: 5, Lauda-Königshofen: 12 (+2), Niederstetten: 1, Tauberbischofsheim: 15, Weikersheim: 3, Werbach: 1, Wertheim: 59 (+4) und Wittighausen: 1.

Sieben-Tage-Inzidenz laut LGA am Mittwoch bei 81,4

Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Main-Tauber-Kreis am Mittwoch, 15. September, nach Angaben des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg (LGA) bei 81,4. Sie beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (9. bis 15. September) je 100.000 Einwohner. Der aktuelle Inzidenzwert für Donnerstag, 16. September, kann ab etwa 18 Uhr im Lagebericht des LGA unter www.gesundheitsamt-bw.de abgerufen werden.

15 weitere Mutationen nachgewiesen

Bei 15 Infektionsfällen der vergangenen Tage wurde durch nachträgliche Typisierung der Laborproben die Delta-Variante des Coronavirus nachgewiesen. Nunmehr wurde bei insgesamt 1595 Fällen im Kreis eine Virusmutation festgestellt.

Überarbeitete Corona-Verordnung in Kraft – neue Unterteilung eingeführt

Mit einer neuen Corona-Verordnung will das Land Baden-Württemberg sicherstellen, dass es nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems durch COVID-19-Erkrankungen kommt. Weil sich noch nicht ausreichend viele Menschen haben impfen lassen, drohe in den Krankenhäusern eine neue Corona-Welle, teilte das Land mit. Sollte sich eine Überlastung des Gesundheitssystems abzeichnen, müssten die Regeln für Menschen, die sich nicht impfen lassen möchten, verschärft werden. Weitergehende Einschränkungen von geimpften Personen ließen sich nicht rechtfertigen. Die neuen Regelungen gelten einheitlich in ganz Baden-Württemberg.

Die neue Corona-Verordnung sieht ein dreistufiges System vor. In der ersten Stufe (Basisstufe) bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den meisten Bereichen bestehen. In der Warnstufe gibt es dann eine PCR-Testpflicht in vielen Bereichen. In der Alarmstufe gilt für ungeimpfte Personen in einigen Bereichen ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (2G).

Aktive Fälle von Coronavirus-Infektionen im Main-Tauber-Kreis, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand: 16. September, 14.30 Uhr)

Indikatoren für die drei Stufen sind künftig die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB). Die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz beschreibt, wie viele Menschen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert werden. Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen.

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 8,0 oder darüber liegt oder die Auslastung der Intensivbetten mit Corona-Patientinnen oder -Patienten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen der Wert 250 erreicht oder überschreitet.

Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 12,0 oder darüber liegt oder die Auslastung der Intensivbetten mit Corona-Patientinnen oder -Patienten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen der Wert 390 erreicht oder überschreitet.

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) oder dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.

Auch Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt, fallen nicht unter diese Regelung. Da es für Schwangere und Stillende erst seit kurzem eine Impfempfehlung der STIKO gibt, ist dieser Personenkreis ebenfalls ausgenommen. Diese Personengruppen müssen in beiden Stufen alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Kinder bis einschließlich fünf Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht oder dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da die Schülerinnen und Schüler regelmäßig zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule aus. Schülerinnen und Schüler sind in der Alarmstufe ebenfalls von 2G ausgenommen.

Für alle Personen mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot, unabhängig vom Alter.

In den Krankenhäusern zeige sich, dass geimpfte Menschen gut gegen schwere Verläufe geschützt sind. Ungeimpfte Menschen hingegen seien wesentlich öfter infiziert, häufiger schwer krank und müssten öfter intensivmedizinisch behandelt werden. Etwa 90 Prozent der COVID-Patientinnen und -Patienten in den Krankenhäusern seien ungeimpfte Menschen, erläuterte das Land.

Am Mittwoch lag die Sieben-Tage-Inzidenz bei den Geimpften beispielsweise bei gerade mal 18,3; bei den Ungeimpften war sie mit 210,0 mehr als elf Mal so hoch. Auch die 28-Tage-Hospitalisierungsinzidenz ist bei den Ungeimpften mit 29,1 mehr als neun Mal so hoch wie bei den Geimpften (3,1).

Die Regelungen der Warn- bzw. Alarmstufe werden aufgehoben, wenn die maßgeblichen Werte – also Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und AIB – an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert der jeweiligen Stufe liegen.

Gesonderte Regelungen für den Einzelhandel

Für den Einzelhandel gilt in der Warn- und Alarmstufe nicht die PCR-Testpflicht oder 2G. In der Warnstufe gibt es für den Einzelhandel keine besonderen Regelungen. Allerdings gilt 3G in der Alarmstufe für den Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient. Ein Corona-Schnelltest ist hier ausreichend.

Eine Zusammenfassung der neu geltenden Regelungen sowie die neue Corona-Verordnung kann auf www.main-tauber-kreis.de/coronavirus unter dem Reiter „Regelungen des Bundes und des Landes“ eingesehen werden.

[ad_2]

Original Quelle by Wertheim24.de

Bildergalerie 196.Michaelismesse Wertheim – Tag der Firmen , Donnerstag 05.10.2017

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen