Wertheim / Main-Tauber-Kreis: 16 Coronavirus-Infektionen – Inzidenz 85,3 – Todesfall – 14.09.2021

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183 Personen aktiv von Infektion betroffen

Die Zahl der Genesenen steigt um zwölf Personen auf 5447. Somit sind derzeit 183 Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Sie verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 3, Assamstadt: 2, Bad Mergentheim: 57 (+1), Boxberg: 4 (+1), Creglingen: 4, Freudenberg: 13 (+1), Großrinderfeld: 0, Grünsfeld: 0, Igersheim: 6 (+1), Königheim: 2 (+1), Külsheim: 5 (+1), Lauda-Königshofen: 11, Niederstetten: 0, Tauberbischofsheim: 15 (+2), Weikersheim: 2, Werbach: 1 (+1), Wertheim: 57 (+7) und Wittighausen: 1.

Weiterer Todesfall bestätigt

Das Gesundheitsamt hat einen weiteren Todesfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus bestätigt. Bei der Verstorbenen handelt es sich um eine Frau im Alter von über 35. Weitere Angaben macht das Landratsamt aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht. Damit sind im Main-Tauber-Kreis mittlerweile 91 Menschen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verstorben, davon 71 im Jahr 2021.

Sieben-Tage-Inzidenz laut LGA am Montag bei 82,2

Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Main-Tauber-Kreis am Montag, 13. September, nach Angaben des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg (LGA) bei 82,2. Sie beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (7. bis 13. September) je 100.000 Einwohner. Der aktuelle Inzidenzwert für Dienstag, 14. September, kann ab etwa 18 Uhr im Lagebericht des LGA unter www.gesundheitsamt-bw.de abgerufen werden.

Sieben weitere Mutationen nachgewiesen

Bei sieben Infektionsfällen der vergangenen Tage wurde durch nachträgliche Typisierung der Laborproben die Delta-Variante des Coronavirus nachgewiesen. Nunmehr wurde bei insgesamt 1559 Fällen im Kreis eine Virusmutation festgestellt.

Aktive Fälle von Coronavirus-Infektionen im Main-Tauber-Kreis, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand: 14. September, 15.00 Uhr).

Corona-Verordnungen Schule und Kita angepasst

Die Corona-Verordnungen Schule und Kita wurden vor kurzem angepasst. Sie umfassen nun unter anderem eine tägliche Testpflicht für nicht immunisiertes Personal der Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie die Gruppen- und Testpflicht, falls ein positiver Fall auftritt. Die bereits bekannten Regelungen aus den Corona-Verordnungen Schule und Kita wurden noch einmal konkretisiert. Außerdem seien weitere kleinere Anpassungen erfolgt, teilte das Kultusministerium Baden-Württemberg mit.

Die Anpassungen verfolgten das Ziel, einen sicheren Schul- und Kitabetrieb zu gewährleisten. Das gelte sowohl für diejenigen, die in der Kita und in der Schule arbeiten als auch für die Kinder und Jugendlichen, erklärte das Ministerium.

Alle Beschäftigten, die an Kitas und Schulen arbeiten, müssen sich seit Ferienende täglich testen, wenn sie nicht immunisiert sind. Der Test muss vor Aufnahme des Dienstbeginns erfolgen und hat im Falle eines Selbsttests vor Zeugen zu erfolgen. Das bedeutet, dass entweder einmalig der Impf- oder der Genesenen-Nachweis vorgelegt werden muss oder täglich ein Testnachweis. Die Testungen müssen von einer volljährigen Person überwacht und das Testergebnis muss bestätigt werden, beispielsweise durch Kolleginnen oder Kollegen. Wird die Testpflicht nicht erfüllt, gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für die Einrichtungen und Schulen. Die Kindertagespflege darf in diesem Fall nicht ausgeübt werden.

Positiv getestete Schülerinnen und Schüler müssen sich absondern. Die anderen Schülerinnen und Schüler der Klasse können weiterhin am Präsenzunterricht teilnehmen, müssen sich aber an den folgenden fünf Tagen jeweils testen. Die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs- und Ganztagsangeboten und an Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig.

In der aktuellen Verordnung wurde noch präzisiert, dass auch beim Essen in der Mensa in diesem Fall die Klasse beziehungsweise Lerngruppe, unter sich bleiben soll und der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Schülerinnen und Schülern eingehalten werden muss. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Maske beim Essen abgenommen wird.

Außerdem hat das Kultusministerium präzisiert, dass die Schülerinnen und Schüler der Klasse beziehungsweise Lerngruppe, in welcher der Corona-Fall aufgetreten ist, für fünf Tage nicht am Unterricht und nicht an außerunterrichtlichen Veranstaltungen in Gesang und mit Blasmusikinstrumenten teilnehmen dürfen.

Bisher wurde ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler festgelegt, wenn sie keine Maske tragen oder ungetestet sind. Da der Verwaltungsgerichtshof diese Regelung in einem Verfahren moniert hat, hat das Kultusministerium den entsprechenden Absatz aufgehoben. Die Aufhebung dieses Absatzes bedeute allerdings nicht, dass die Zutritts- und Teilnahmeverbote nicht mehr gelten. Das Gericht habe nur die Rechtslage erläutert, die auch ohne diese Bestimmung gilt. Auch nach Aufhebung des Absatzes verletzen Schülerinnen und Schüler die Schulpflicht, welche einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot unterliegen, weil sie keine Maske tragen oder die Testpflicht nicht erfüllen. Nach den geltenden Regelungen der Corona-Verordnung Schulen haben diese Schülerinnen und Schüler auch keinen Anspruch auf Fernunterricht, erläuterte das Kultusministerium.

Nach Verkündung der neuen Corona-Verordnung Absonderung soll die Fünf-Tage-Regelung auch auf die Grundschulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) ausgeweitet werden. Die Corona-Verordnung Absonderung sieht hier bisher eine einmalige Testung vor Wiederbetreten der Grundschulen vor. Diese einmalige Testung gilt künftig nur noch für die Schulkindergärten, die Horte und den Kitabereich.

Veranstaltungen in der Schule (beispielsweise Elternabende) richten sich nach den Regelungen der Corona-Verordnung des Landes. Kurz zusammengefasst gilt zurzeit, dass sie in geschlossenen Räumen nur unter Beachtung der 3 G-Regel (geimpft, genesen, getestet) sowie mit Maskenpflicht stattfinden können. Im Freien gelten 3 G und Maskenpflicht nur, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Die neuen Corona-Verordnungen Schule und Kita sind unter www.main-tauber-kreis.de/coronavirus unter dem Reiter „Richtlinien und Verordnungen des Landes und des Bundes“ abrufbar.

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Original Quelle by Wertheim24.de

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