Wertheim / Main-Tauber-Kreis: 4 Coronavirus-Infektionen – Inzidenz 83,8 – Corona-Verordnung Update – Zahlen 27.08.2021

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145 Personen aktiv von Infektion betroffen

Die Zahl der Genesenen steigt um acht Personen auf 5230. Somit sind derzeit 145 Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Sie verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 3, Assamstadt: 4, Bad Mergentheim: 30, Boxberg: 5, Creglingen: 4, Freudenberg: 6 (+2), Großrinderfeld: 1, Grünsfeld: 0, Igersheim: 14, Königheim: 0, Külsheim: 5, Lauda-Königshofen: 31 (+1), Niederstetten: 2, Tauberbischofsheim: 5, Weikersheim: 1, Werbach: 4 (+1), Wertheim: 28 (+1) und Wittighausen: 2.

Sieben-Tage-Inzidenz laut LGA am Donnerstag bei 83,8

Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Main-Tauber-Kreis am Donnerstag, 26. August, nach Angaben des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg (LGA) bei 83,8. Sie beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (20. bis 26. August) je 100.000 Einwohner. Der aktuelle Inzidenzwert für Freitag, 27. August, kann ab etwa 18 Uhr im Lagebericht des LGA unter www.gesundheitsamt-bw.de abgerufen werden.

Vier weitere Mutationen nachgewiesen

Bei vier Infektionsfällen der vergangenen Tage wurde durch nachträgliche Typisierung der Laborproben die Delta-Variante des Coronavirus nachgewiesen. Nunmehr wurde bei insgesamt 1360 Fällen im Kreis eine Virusmutation festgestellt.

Neue Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeheime in Kraft

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen überarbeitet und an die neue Corona-Verordnung des Landes angepasst. Die Verordnung zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist vor kurzem in Kraft getreten.

Aktive Fälle von Coronavirus-Infektionen im Main-Tauber-Kreis, aufgeschlüsselt nach Städten und Gemeinden (Stand: 27. August, 13.30 Uhr).

Regelungen in Krankenhäusern und Rehabilitationsklinken

Künftig gibt es in Krankenhäusern und Rehabilitationsklinken keine Beschränkungen mehr bei der Besucherzahl. Zuvor war eine Besucherin oder ein Besucher pro Tag zulässig. Die Zahl hing von der jeweiligen Inzidenz vor Ort ab.

Nicht geimpfte Besucherinnen oder Besucher müssen auch künftig einen Antigen-Schnelltest (neu: nicht älter als 24 Stunden) oder einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen. Besucherinnen und Besucher müssen eine medizinische Maske tragen. Das Tragen von FFP2-Masken ist nicht mehr verpflichtend. Die Einrichtung kann aus Gründen des Patientenschutzes anderweitige Regelungen treffen.

Insbesondere nicht geimpftes Personal muss sich arbeitstäglich testen lassen. Für vollständig immunisiertes Personal kann die Einrichtung eine anderweitige Regelung treffen. Das Krankenhauspersonal muss eine medizinische Maske tragen, die Einrichtung kann aus Gründen des Patientenschutzes im patientennahen Umfeld anderweitige Regelungen anordnen.

Für Schülerinnen und Schüler zwischen dem siebten und zwölften Lebensjahr, die die Krankenhäuser besuchen möchten, besteht auch während des regulären Schulbetriebs eine Testpflicht.

Regelungen in Pflegeeinrichtungen

Für Pflegeeinrichtungen gilt ebenfalls keine Beschränkung der Besucherzahl mehr. Zuvor waren zwei Besucherinnen oder Besucher pro Tag zulässig, abhängig von der Durchimpfung der Bewohnerinnen und Bewohner und der Inzidenzstufe.

Die Gültigkeitsdauer von Schnelltests für nicht geimpfte Besucherinnen und Besucher beträgt jetzt 24 Stunden (zuvor 48 Stunden) und für PCR-Test 48 Stunden.

Die Testpflicht bei Schülerinnen und Schülern zwischen dem siebten und zwölften Lebensjahr entfällt während des regulären Schulbetriebs.

Gemeinschaftsaktivitäten sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, und es herrscht keine Abmelde- und Anmeldepflicht für Bewohnerinnen und Bewohner.

Für nicht immunisiertes Personal im stationären Bereich wird die Testpflicht auf viermal wöchentlich (zuvor dreimal wöchentlich) ausgeweitet. Für nicht geimpfte Beschäftigte im ambulanten Bereich ist dreimal wöchentlich (zuvor zweimal wöchentlich) ein Test zu machen; Teilzeitbeschäftigung wird entsprechend berücksichtigt.

Die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen findet sich auf der Website des Main-Tauber-Kreises unter www.main-tauber-kreis.de/coronavirus im Abschnitt „Richtlinien und Verordnungen des Landes und des Bundes“.

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Original Quelle by Wertheim24.de

Bildergalerie 196.Michaelismesse Wertheim – Tag der Firmen , Donnerstag 05.10.2017

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