201 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 13. bis 14. Januar)

757 Personen aktiv von Infektion betroffen

Die Zahl der Genesenen steigt um 40 Personen auf 10.223. Somit sind derzeit 757 Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Die am Donnerstag und Freitag neu festgestellten Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 2, Assamstadt: 0, Bad Mergentheim: 27, Boxberg: 6, Creglingen: 8, Freudenberg: 7, Großrinderfeld: 4, Grünsfeld: 8, Igersheim: 3, Königheim: 11, Külsheim: 20, Lauda-Königshofen: 33, Niederstetten: 2, Tauberbischofsheim: 23, Weikersheim: 7, Werbach: 4, Wertheim: 30 und Wittighausen: 6.

Ein weiterer Todesfall im Landkreis bestätigt

Das Gesundheitsamt hat einen weiteren Todesfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus bestätigt. Bei dem Verstorbenen handelt es sich um einen Mann im Alter von über 95 Jahren. Weitere Angaben macht das Landratsamt aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht. Damit sind im Main-Tauber-Kreis mittlerweile 136 Menschen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verstorben, davon zehn im Jahr 2022.

Weitere Omikron-Mutationen nachgewiesen

Bei 79 der in den vergangenen Tagen gemeldeten Infektionsfälle im Main-Tauber-Kreis wurde die Omikron-Variante des Coronavirus durch nachträgliche Typisierung der Laborproben nachgewiesen. Damit wurde nunmehr bei insgesamt 310 Fällen im Landkreis die Omikron-Variante festgestellt.

Indikatoren für das Pandemie-Geschehen laut LGA am Donnerstag

Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Main-Tauber-Kreis am Donnerstag, 13. Januar, nach Angaben des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg (LGA) bei 365,5. Sie beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (7. bis 13. Januar) je 100.000 Einwohner. Die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für Baden-Württemberg lag bei 3,1. Sie beschreibt die Zahl der Menschen, die in den vergangenen sieben Tagen in Baden-Württemberg mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert wurden, je 100.000 Einwohner. Die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB) in Baden-Württemberg lag bei 378.

Die aktuellen Werte für Freitag, 14. Januar, können ab etwa 18 Uhr im Lagebericht des LGA unter www.gesundheitsamt-bw.de abgerufen werden.

Neue Corona-Regeln seit Mittwoch, 12. Januar, gültig

Mit den wieder ansteigenden Inzidenzen ist aus Sicht der Landesregierung zu erwarten, dass auch die Belastung der Krankenhäuser wieder steigt. Daher hat das Land entschieden, dass trotz des kurzfristigen Rückgangs der Belegung der Intensivbetten unter 450 die Regelungen der Alarmstufe II bis mindestens Dienstag, 1. Februar, bestehen bleiben. Dies gilt laut Kabinettsbeschluss unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz.

Die Landesregierung teilte mit, dass die Omikron-Welle in Baden-Württemberg angekommen sei, nachdem sich zuvor die Delta-Variante ausgebreitet hatte. Der Rückgang der Infektionen sei nur vorübergehend gestoppt gewesen, die Inzidenz steige jetzt bereits wieder. Der Anstieg sei in Baden-Württemberg noch moderat, aber der Blick in andere Bundesländer zeige, dass sich Omikron in Deutschland rasant verbreite und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen können. Daher sei davon auszugehen, dass auch in Baden-Württemberg wieder mehr Menschen ins Krankenhaus kommen.

Wie stark dieser Anstieg sein werde, lasse sich momentan noch nicht mit Bestimmtheit vorhersagen. Die Krankheitsverläufe schienen bei Omikron etwas milder als bei Delta zu sein, aber für nicht Geimpfte schätze das Robert-Koch-Institut die Gefahr einer Erkrankung als sehr hoch ein. Erschwerend komme noch hinzu, dass gleichzeitig durch vermehrte Ansteckungen auch mehr Personal in den Krankenhäusern und in anderen Bereichen der kritischen Infrastruktur fehlen werde. Daher wäre es fahrlässig, jetzt bei wieder steigenden Inzidenzen die Regelungen zu lockern, erklärte das Land. Das Gesundheitsministerium teilte mit, dass genau beobachtet werde, wie sich Omikron auf das Gesundheitswesen und die kritische Infrastruktur auswirke und dass die Maßnahmen entsprechend angepasst werden. Die Regeln müssten immer wieder überprüft werden. Das sei mit Blick auf den Gesundheitsschutz und auf die rechtliche Verhältnismäßigkeit geboten.

Neue Corona-Verordnung schreibt FFP2-Maskenpflicht fest

Die neue Corona-Verordnung ist am Mittwoch, 12. Januar, in Kraft getreten. Darin wurde auch die Maskenpflicht angepasst. In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske tragen. Dies gilt nicht für den öffentlichen Verkehr und nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gelten weiter die vom Bund gesetzten Regeln. Zudem gilt die Sperrzeit für die Gastronomie nun von 22.30 bis 6 Uhr.

Mit Blick auf die rasante Verbreitung der Omikron-Variante und die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der kritischen Infrastruktur verkürzt und vereinfacht das Land außerdem die Quarantäne für Kontaktpersonen. Es orientierte sich dabei an dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz.

Es gehe darum, die Regeln der Corona-Verordnung Absonderung einerseits zu vereinfachen und andererseits massenhafte Ausfälle vor allem von Beschäftigten der kritischen Infrastruktur zu verhindern. Wichtig sei, dass die Absonderung erst durch einen Test vorzeitig beendet werden kann. Denn auch wenn bei der Omikron-Variante häufig von vermeintlich milderen Verläufen die Rede ist, sollten die Bürgerinnen und Bürger auf keinen Fall zu leichtfertig werden. Die Menschen seien deshalb auch weiterhin unbedingt aufgerufen, bei Symptomen sofort einen Corona-Test zu machen, Kontakte drastisch zu reduzieren und sich vorsorglich zu isolieren, erläuterte das Gesundheitsministerium.

Positiv getestete Personen können die Absonderung nun einheitlich nach zehn Tagen beenden. Ab dem siebten Tag der Absonderung ist eine Freitestung mit PCR- oder Antigentest möglich. Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie anderen vulnerablen Bereichen gilt, dass die Arbeitsstätte erst ab Tag sieben mit negativem PCR-Test sowie nach 48 Stunden Symptomfreiheit wieder betreten werden darf.

Kontaktpersonen müssen ohne Freitestung ebenfalls zehn Tage in Absonderung. Ab dem siebten Tag ist eine Freitestung möglich. Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen können sich bereits ab dem fünften Tag freitesten. Frisch genesene oder frisch geimpfte Personen bis maximal drei Monate nach der Infektion oder der Impfung sowie Personen mit Auffrischungsimpfung sind von der Pflicht zur Absonderung befreit. Schnelltests zur Freitestung müssen durch eine offizielle Teststelle vorgenommen und dokumentiert werden.

Die Landesregierung verlängert in diesem Zusammenhang auch die Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis gelten, über den Dienstag, 1. Februar, hinaus. Auch nicht geimpfte Jugendliche haben damit im Februar noch die Möglichkeit, ohne einen weiteren Test Zutritt zu Bereichen zu bekommen, in denen 3G, 2G oder 2G-Plus gilt. Mittelfristig werden laut Kultusministerium die Ausnahmen für die über zwölfjährigen Schülerinnen und Schüler aber auslaufen. Nur die Impfung ermögliche in der Zukunft sicher eine Teilhabe.

Ab sofort FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher im Landratsamt

Entsprechend der aktuellen Corona-Verordnung gilt in allen Dienstgebäuden des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis für Besucherinnen und Besucher ab sofort FFP2-Maskenpflicht. Zudem ist der Besuch des Landratsamts weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Einhaltung der 3G-Regeln möglich. Termine für persönliche Vorsprachen werden nur in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten gewährt.

Impfungen im RIS ab Samstag, 15. Januar auch ohne Termin möglich

Im Regionalen Impfstützpunkt (RIS) in der Tauber-Franken-Halle in Königshofen sind ab Samstag, 15. Januar, während den Öffnungszeiten, donnerstags bis sonntags jeweils von 10 bis 16 Uhr, Impfungen auch ohne vorherige Terminbuchung möglich. Weiterhin können Impftermine im Voraus unter www.main-tauber-kreis.de/impfen gebucht werden. Um Wartezeiten zu vermeiden, wird die vorherige Terminbuchung ausdrücklich empfohlen. Mitzubringen sind der Personalausweis, das gelbe Impfbuch und die Versichertenkarte. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

Quelle : Main-Tauber-Kreis.de

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