Odenwald-Kreis | Landratsamt weist auf Regelungen zu Geländeauffüllungen hin

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Neckar-Odenwald-Kreis. Das Landratsamt stellt immer wieder fest, dass Geländeauffüllungen im Außenbereich vorgenommen werden, die ungenehmigt sind und/oder nicht fachgerecht ausgeführt wurden. Oft wird ungeeignetes Auffüllmaterial wie Boden mit sehr hohem Steingehalt bis hin zu Bauschutt oder belastetem Material verwendet. Dies kann eine Bodenverschlechterung sowie im schlechtesten Fall eine Verunreinigung des Bodens und Grundwassers zur Folge haben.

Das Landratsamt weist deshalb darauf hin, dass Bodenaushub auf Böden nur dann flächenhaft aufgetragen werden darf, wenn dadurch der Boden verbessert wird oder aber Bodenfunktionen wiederhergestellt werden, ohne dass dabei die Beschaffenheit des Bodens erheblich beeinträchtigt wird. Daher muss die Eignung des vorgesehenen Materials vor der Auffüllung geprüft werden.

Außerdem kann die Auffüllung je nach Umfang (Höhe bzw. Fläche) und Lage des Grundstücks entweder der Genehmigung bedürfen oder ganz unzulässig sein. Auch für genehmigungsfreie Auffüllungen gelten die Vorgaben des Abfall-, Bodenschutz-, Naturschutz- und Wasserrechts.

Wer Geländeauffüllungen ohne Genehmigung oder in nicht geeigneter Art und Weise vorgenommen hat, muss mit einem empfindlichen Bußgeld und einem Rückbau auf eigene Kosten rechnen. Deshalb sollte in jedem Fall die Zulässigkeit einer Auffüllung vorab abgeklärt werden. Informationen und Antragsunterlagen gibt es beim Fachdienst Umwelt-Technik und Naturschutz im Landratsamt (Tel.: 06261/84-1776, E-Mail: ).

Quelle :neckar-odenwald-kreis.de

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