Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: OVG Lüneburg 1. Senat | 1 ME 34/21 | Beschluss | Nachbaranfechtung, Brandschutz, Abstandsunterschreitung, Denkmalschutz

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Dass das Gebäude Damm E. mit einer Traufhöhe von 14,20 m den erforderlichen Grenzabstand ebenfalls nicht einhält, wird von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Beide Gebäude (Hutfiltern 8 und Damm E.) werden für Handel und Dienstleistungen genutzt und sind daher gleichermaßen schutzwürdig. Bei der Bewertung der wechselseitigen Abstandsverstöße kann der Senat offen lassen, ob man – wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht angenommen haben – als maßgebliche Höhe des Gebäudes Hutfiltern 8 die Traufhöhe von 14,70 m heranzieht und die „Dachaufbauten“ und Dachgauben nach § 5 Abs. 3 und 4 NBauO unberücksichtigt lässt, was eine Abstandsunterschreitung von 1,35 m zur Folge hätte, oder ob man – wie der Antragsteller geltend macht – diese „Dachaufbauten“ und Dachgauben zusätzlich berücksichtigt, was nach dem Vortrag des Antragstellers zu einer Unterschreitung von 2,80 m führte. Denn nicht die Gebäudeteile, welche die Abstandsvorschriften nicht mehr einhalten, sondern – grundsätzlich und so auch hier – die gesamten Verhältnisse entlang der gemeinsamen Grenze sind würdigend nebeneinander zu stellen. Bei Verstößen gegen Grenzabstandsvorschriften kommt es nicht auf eine zentimetergenaue Entsprechung an (vgl. Senatsbeschl. v. 30.3.1999 – 1 M 897/99 -, BRS 62 Nr. 190 = BauR 1999, 1163 = juris Rn. 43; Beschl. v. 9.9.2004 – 1 ME 194/04 -, BRS 67 Nr. 188 = BauR 2005, 372 = juris Rn. 15 f.). Die „Störung“ des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses ist vielmehr anhand der konkreten Auswirkungen zu beurteilen, wobei es insbesondere (auch) darauf ankommt, welche Abstandsschatten diese Gebäudeteile auf das Grundstück des jeweils anderen werfen und in welcher Weise sie hierdurch bei Würdigung der konkreten Verhältnisse diejenigen Belange beeinträchtigen, welche die Grenzabstandsvorschriften zu schützen bestimmt sind (vgl. Senatsbeschl. v. 9.9.2004 – 1 ME 194/04 -, BRS 67 Nr. 188 = BauR 2005, 372 = juris Rn. 17). Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis, welches den Nachbarn zu „treuem“, das heißt fairem Verhalten verpflichtet, ist dann in einer Abwehrmaßnahmen nach wie vor zulassenden Weise gestört, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben schwerer wiegt, als die Inanspruchnahme des Bauwiches durch den sich wehrenden Nachbarn (Senatsbeschl. v. 30.3.1999 – 1 M 897/99 -, BRS 62 Nr. 190 = BauR 1999, 1163 = juris Rn. 43). Dies ist hier selbst unter Berücksichtigung der „Dachaufbauten“ und Dachgauben – worauf das Verwaltungsgericht auf Seite 17 des Beschlussabdrucks zutreffend hinweist – nicht der Fall, denn von ihnen gehen aufgrund ihrer geringeren Breite und ihrer Verjüngung nach oben sowie ihrer – gegenüber der restlichen Gebäudekubatur – untergeordneten Ausmaße keine nennenswerten Beeinträchtigungen auf das Grundstück des Antragstellers aus. Inwiefern darüber hinaus die vom Antragsteller auf Seite 21 seiner Beschwerdeschrift angeführten ornamentalen Dekore spürbaren Einfluss auf Licht und Sonne haben sollen, erschließt sich nicht. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das genehmigte Vorhaben nördlich des Gebäudes des Antragstellers liegt, weshalb nicht jede Abstandsverletzung zwangsläufig mit einem Verlust an Sonneneinstrahlung und Verschattung des gegenüberliegenden Gebäudes einhergeht. Die Himmelsrichtung führt dazu, dass sich die Abstandsunterschreitungen durch das Vorhaben der Beigeladenen im Ergebnis deutlich weniger auswirken, als dies vom südlich gelegenen Gebäude des Antragstellers der Fall ist (zur Berücksichtigung der Himmelsrichtung vgl. Senatsbeschl. v. 9.9.2004 – 1 ME 194/04 -, BRS 67 Nr. 188 = BauR 2005, 372 = juris Rn. 21).

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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