Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Oldenburg (Oldenburg) 7. Kammer | 7 A 2701/21 | Urteil | NHundG (HundG ND)- Gefährlichkeit eines Hundes –

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Rechtsprechung | Nds. Landesjustizportal – Dokument: VG Oldenburg (Oldenburg) 7. Kammer | 7 A 2701/21 | Urteil | NHundG (HundG ND)- Gefährlichkeit eines Hundes –

Für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist insbesondere in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 31. August 2012 – 11 ME 221/12 – und Beschluss vom 18. Januar 2012 – 11 ME 423/11 -, jew. juris < und www.rechtsprechung.niedersachsen.de >, mwN. aus der Senatsrechtsprechung) geklärt und ausreichend, dass aufgrund von Tatsachen der Verdacht der Gefährlichkeit dieses Hundes besteht, und dass schon bei einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist (Nds. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 11 ME 92/05 -, juris, Nds. VBl. 2005, 213). Durch die Regelungen zur Feststellung der Gefährlichkeit hat der Gesetzgeber auf die (damals u.a. durch Medienberichte über Beißvorfälle beeinflusste) geänderte Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren in der Bevölkerung reagiert und eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit der nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr (Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential) begegnet werden soll (Nds. OVG, Beschl. v. 18. Januar 2012 – 11 ME 423/11 -, NdsVBl. 2012, 190, juris, Rn. 7). Mit dieser Regelung im NHundG ist das Recht der Hundehaltung in Niedersachsen durch eine Absenkung der Gefahrenschwelle von der Gefahrenabwehr zur weiterreichenden Gefahrenvorsorge geschärft. Ziel des § 7 NHundG ist also (auch) eine Vorsorge gegen möglicherweise erst drohende Schäden. Nach der § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 NHundG zu entnehmenden und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers wird grundsätzlich bereits die Bissigkeit eines Hundes als Regelbeispiel eines nicht mehr artgerechten Verhaltens eines als gewöhnliches Haustier gehaltenen Hundes und damit als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingestuft. Damit bedarf nicht diese Annahme, sondern bedürfen Ausnahmen von diesem Grundsatz besonderer Begründung (Nds. OVG, Beschl. v. 18. Januar 2012 – 11 ME 423/11 -, juris, Rn. 7). Wie für die Einleitung der Gefährlichkeitsprüfung reicht es auch für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes aus, dass der betroffene Hund (einen Menschen, aber auch) ein anderes (Haus-)Tier, insbesondere einen anderen Hund, nicht nur ganz geringfügig verletzt hat. Hierfür genügt grundsätzlich jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des anderen Tieres, unabhängig von deren Schwere; außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne ausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer (Nds. OVG, Beschluss vom 3. September 2008 – 11 LA 3/08 -; Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 11 ME 350/06 -, mwN.). Aus Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck des NHundG folgt danach, dass unter diesen Voraussetzungen nicht die Annahme der Gefährlichkeit, sondern Ausnahmen von diesem Grundsatz besonderer Begründung bedürfen. Solche Ausnahmen kommen „bei einem erlaubten Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes“ oder „bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres durch ein eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten“ oder „ggf. auch beim Beißen oder Töten von Mäusen oder Insekten“ in Betracht (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 11 ME 423/11 -, juris), vgl. dazu bereits die Begründung des Gesetzentwurfes zum NHundG a.F., LT-Drs. 14/3715, S. 10. Im Übrigen soll jedoch gerade durch die Formulierung der Regelbeispiele in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 NHundG weiterhin die Amtsermittlungspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG begrenzt werden (so ausdrücklich der schriftliche Bericht zum NHundG a.F., LT-Drs. 14/4006, S. 4. a.E.; siehe auch Nds. OVG, Beschl. v. 18. Januar 2012 – 11 ME 423/11 -, juris, Rn. 7). Daraus folgt zugleich, dass Bedenken gegen eine ggf. „überschießende“ Kontrolle eines als gefährlich eingestuften Hundes nicht auf der Tatbestandsseite, d.h. durch höhere Anforderungen an die Feststellung der Gefährlichkeit, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes Rechnung zu tragen ist (Nds. OVG, Beschl. v. 18.1 2012 – 11 ME 423/11 -, a.a.O., juris, Rn. 8). So hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, vom Leinenzwang ganz oder teilweise abzusehen (s. § 14 Abs. 3 S. 2 NHundG), was insbesondere dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Wesenstest keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Gefährlichkeit eines Hundes ergibt (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 11 ME 423/11 -). Danach bestimmt sich auch die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes, weshalb eine Beweisaufnahme auch bei widerstreitenden Zeugenaussagen nicht geboten erscheint, wenn die Tatsache der Verletzung eines anderen Tieres als solche feststeht (Nds. OVG, Beschluss vom 31. August 2012 – 11 ME 221/12 -; Beschluss vom 27. Juli 2010 – 11 PA 265/10 -; Beschluss vom 12. Mai 2005 – 11 ME 92/05 -). Keine Bedeutung kommt dabei im Rahmen der Prüfung der Gefährlichkeit des betroffenen Hundes grundsätzlich dem Verhalten des anderen Tieres/Hundes und etwaigen Verletzungen des betroffenen Hundes selbst zu (Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 11 PA 265/10 -).

Original Quelle Niedersachsen.de

Bilder Pixabay / Original Quelle

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