Wertheim / Main-Tauber-Kreis: 3 Coronavirus-Infektionen – Inzidenz 40 – Testpflichten für Ungeimpfte – Zahlen 17.08.2021

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91 Personen aktiv von Infektion betroffen

Die Zahl der Genesenen steigt um neun Personen auf 5138. Somit sind derzeit 91 Personen im Landkreis aktiv von einer nachgewiesenen Infektion betroffen. Diese Fälle verteilen sich auf das Gebiet der Kommunen Ahorn: 2 (+1), Assamstadt: 6 (+1), Bad Mergentheim: 8, Boxberg: 0, Creglingen: 0, Freudenberg: 3, Großrinderfeld: 0, Grünsfeld: 2, Igersheim: 2, Königheim: 0, Külsheim: 8, Lauda-Königshofen: 1, Niederstetten: 4, Tauberbischofsheim: 10, Weikersheim: 2, Werbach: 3 (+1), Wertheim: 40 und Wittighausen: 0.

Sieben-Tage-Inzidenz laut LGA am Montag bei 40,0

Die Sieben-Tage-Inzidenz lag im Main-Tauber-Kreis am Montag, 16. August, nach Angaben des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg (LGA) bei 40,0. Sie beschreibt die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen (10. bis 16. August) je 100.000 Einwohner. Der aktuelle Inzidenzwert für Dienstag, 17. August, kann ab etwa 18 Uhr im Lagebericht des LGA unter www.gesundheitsamt-bw.de abgerufen werden.

Acht weitere Delta-Mutationen nachgewiesen

Bei acht Infektionsfällen der vergangenen Tage wurde durch nachträgliche Typisierung der Laborproben die Delta-Variante des Coronavirus nachgewiesen. Nunmehr wurde bei insgesamt 1258 Fällen im Kreis eine Virusmutation festgestellt.

Neue Corona-Verordnung schreibt Testpflichten für Ungeimpfte vor

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung angepasst und damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August umgesetzt. Seit Montag, 16. August, gelten die neuen Regelungen, die vor allem für geimpfte und genesene Personen die allermeisten Einschränkungen aufheben. Ebenso sind in Baden-Württemberg die bisherigen vier Inzidenzstufen entfallen. Damit gelten derzeit in allen 44 Stadt- und Landkreisen die gleichen Regelungen, unabhängig von der jeweiligen Sieben-Tage-Inzidenz.

Erhalten geblieben ist in der Corona-Verordnung die Maskenpflicht. Sie gilt weiterhin für alle – auch für Geimpfte und Genesene – in geschlossenen Räumen mit Ausnahme des privaten Bereichs und zudem im Freien, wenn dort der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich fünf Jahre bleiben von der Maskenpflicht befreit. Auch die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen.

Die Landesregierung behält sich vor, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Ausbruchsgeschehen sich verstärkt und eine Überlastung des Gesundheitswesens droht. Dazu wird sie die Auslastung der Intensivbetten, die Sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote und die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe fortlaufend beobachten.

Zum Schulstart gilt inzidenzunabhängig für zunächst zwei Wochen generell die Maskenpflicht im Unterricht. Auch werden die Schulen weiter ein kostenloses, engmaschiges Testangebot für die Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und Personal anbieten.

Wer sich nicht impfen lassen möchte, muss künftig in mehr Bereichen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest vorweisen. Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre, Kindergartenkinder und Kinder, die noch nicht eingeschult sind sowie Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen, Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier im Zweifel durch ein entsprechendes Ausweisdokument wie etwa durch den Kinderreisepass oder Schülerausweis.

Die Testpflicht für ungeimpfte Personen gilt für den Besuch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe. Ebenso müssen Ungeimpfte sich testen lassen, ehe sie Galerien, Museen, Gedenkstätten sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien besuchen. Personen, die lediglich Medien abholen oder zurückgeben, brauchen keinen 3G-Nachweis („Geimpft, genesen oder getestet). Auch für die Nutzung gastronomischer Angebote in Innenräumen wird ein 3G-Nachweis vorausgesetzt. Für das Abholen von Speisen ist dieser nicht notwendig. Ebenso gilt die Testpflicht für ungeimpfte externe Gäste in Betriebskantinen sowie Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz.

Geimpft, genesen oder getestet muss auch sein, wer Vergnügungsstätten in Innenräumen wie Spielhallen, Wettstuben und Casinos besuchen möchte. Zudem gilt diese Voraussetzung generell bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen. Bei Veranstaltungen im Freien herrscht Testpflicht bei mehr als 5000 Besucherinnen und Besuchern und/oder wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Dazu zählen unter anderem Konzerte, Theateraufführungen, Stadtführungen, Betriebs- und Vereinsfeiern, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen und Kongresse.

Die 3G-Regel wird darüber hinaus angewendet bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen beispielsweise in Kosmetik- und Nagelstudios, bei der kosmetischen Fußpflege, in Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen sowie in Friseurbetrieben und Barbershops. Ebenso gelten die „3G“ bei Sport im Innenbereich, etwa in Fitnessstudios, Schwimmbädern oder Sporthallen, außerdem auch in Saunen und ähnlichen Einrichtungen wie Solarien, Dampfbädern oder Hamamen.

Auch müssen sich ungeimpfte Personen vor der Nutzung touristischer Fahrtangebote wie auf Fluss- und Seeschiffen im Ausflugsverkehr, bei touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Zeppelinrundflügen und Museumsflügen testen lassen. Des Weiteren ist ein 3G-Nachweis Voraussetzung für den Zutritt zu geschlossenen Räumen in Freizeitparks und anderen Freizeiteinrichtungen wie zoologischen und botanischen Gärten sowie Hochseilgärten, Indoor-Spielplätzen und Minigolf-Anlagen. Dies gilt auch für Angebote der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse in geschlossenen Räumen sowie bei Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

In Beherbergungsbetrieben wie Hotels aller Art, Gasthäusern, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Ferienparks, Sharing-Unterkünften wie etwa airbnb-Angebote, (Dauer-)Campingplätzen und kostenpflichtigen Wohnmobil-Stellplätzen ist ein Test bei Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts erforderlich. Ferner gilt die Testpflicht in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen.

In Clubs und Diskotheken müssen nicht geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher einen maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorweisen. Ein Schnelltest reicht nicht aus.

Die Testpflicht gilt nicht für Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien, an Badeseen mit kontrolliertem Zugang und in Freibädern sowie für Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport, Sport in Schule und Studienbetrieb sowie Spitzen- oder Profisport. Ausgenommen von der Testpflicht sind auch religiöse Veranstaltungen.

Die Anbieterinnen und Anbieter sind zur Überprüfung der Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweise verpflichtet. Außerdem müssen sie ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher erfassen. Im Einzelhandel müssen keine Kontaktdaten erhoben werden. Bei Veranstaltungen mit mehr als 5000 Besucherinnen und Besucher muss der Veranstalter dem Gesundheitsamt im Vorhinein das Hygienekonzept vorlegen. Die Kontaktbeschränkungen und Regelungen für private Feiern wurden aufgehoben.

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass Antigen-Schnelltests bis 11. Oktober weiter durch die öffentliche Hand finanziert werden und für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos bleiben. Danach müssen Personen, die sich nicht impfen lassen möchten, die Antigen-Schnelltest selbst bezahlen. Kostenlose Tests gibt es auch nach dem 11. Oktober für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, insbesondere für Schwangere sowie Kinder und Jugendliche unter zwölf Jahren. Für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen gibt es zudem weiter ein engmaschiges kostenloses Testangebot in den Schulen.

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Original Quelle by Wertheim24.de

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